(1) Die Unterrichtsräume und die Sporthallen müssen so ausgestattet sein, dass sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können. Die Temperatur hat in den Unterrichtsräumen mindestens 20° C zu betragen. Die Temperatur hat in Sporthallen mindestens 16° C zu betragen.
(2) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler und Schülerinnen vermieden wird.
(3) Heizkörper müssen so angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
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