(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen und sind unabhängig von Abs. 2 bis Abs. 10 alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume bereitzustellen.
(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenräume richtet sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schüler.
(3) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als drei Klassen, so sind zusätzlich ein Leiterzimmer, ein Turnsaal (Klein-Sporthalle), und ein Werkraum für Technisches Werken vorzusehen. Dem Turnsaal (Klein-Sporthalle) sind ein Geräteraum, ein Waschraum, zwei Umkleideräume und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen, welches auch als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.
(4) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Volksschulen (Abs. 3). Ab der fünften Schulstufe ist der Waschraum nach Geschlechtern getrennt auszuführen.
(5) In Neuen Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum oder eine Lernzone für jede Schulstufe, ein Leiterzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und Chemiesaal mit Depot, ein Werkraum für Technisches Werken mit Depot, ein Kreativraum mit Depot, ein Raum für Musikerziehung, eine Bibliothek bzw. Mediathek und eine Schulküche (Lehrküche) mit Essbereich. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal (Einfach-Sporthalle) vorzusehen; ab zwölf Klassen sind zusätzliche Sport- und Bewegungsflächen bereitzustellen. Dem Turnsaal (Einfach-Sporthalle) sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Fahrschülerinnen bereitzustellen.
(6) In Polytechnischen Schulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen der Neuen Mittelschule (Abs. 5). Für Polytechnische Schulen sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht erforderlichen Räume bereitzustellen.
(7) In Berufsschulen ist jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leiterzimmer, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer), WC-Anlagen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.
(8) Bei allen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen ist ein Turnplatz (Sportplatz) im Freien bereitzustellen.
(9) Im Rahmen der inklusiven Bildung sind die erforderlichen Klassen-, Fach- und Nebenräume sowie die entsprechenden Sanitäranlagen am jeweiligen Schulstandort bereitzustellen.
(10) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räumlichkeiten vorzusehen.
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