(1) Das Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und ist so zu bemessen, dass die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude, Nebengebäude und sonstigen Anlagen darauf errichtet werden können.
(2) Auf dem Schulgrundstück liegende Zugänge zum Schulgebäude sowie zu den zur Schule gehörenden Nebengebäuden sind zu befestigen.
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