(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.
(2) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer), Werkräume, Kreativräume, Physik- und Chemiesäle sowie Schulküchen (Lehrküchen) sind mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung auszustatten.
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