(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schüler und Schülerinnen so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen. Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2 m betragen.
(2) Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenraum und ist entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.
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