LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Schulbauvorschriften§ 15

§ 15§ 15Einrichtung der Sportbereiche

In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date

(1) Bei der Einrichtung der Turnsäle (Sporthallen) mit Geräten ist auf das Alter und die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Es sind Vorrichtungen anzubringen, die ein Herabhängen der Geräte verhindern.

(2) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(3) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) sind jedenfalls mit einer Liege, mit einer Waage und einer Messlatte auszustatten und ist eine Dusche und ein Waschbecken vorzusehen.

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