(1) Unterrichtsräume sind so anzuordnen, dass sie unmittelbar von Gängen, Hallen oder ähnlichen Verkehrsflächen aus zugänglich sind. Bei der Anordnung von Unterrichtsräumen ist im Rahmen der inklusiven Bildung auf die Erfordernisse der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen.
(2) Wasch- und Duschräume sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.
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