BSVO
Geltungsbereich, Begriffsanpassungen
§ 2Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 3Geltung der Kennzeichnungsverordnung
§ 4Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 5Geltung der Arbeitsmittelverordnung
§ 6Geltung der Sprengarbeitenverordnung
§ 7Geltung der Nadelstichverordnung
§ 8Geltung der Grenzwerteverordnung 2024 und ergänzende Bestimmungenüber gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 9Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungenüber biologische Arbeitsstoffe
§ 10Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 11Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 und weitere Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung
§ 12Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
§ 13Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 14Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 15Geltung der Verordnung optische Strahlung
§ 16Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder
§ 17Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 18Geltung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 18aGeltung der Arbeitsstättenverordnung
§ 18bElektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 18cArbeitsstätten im Freien
§ 19Verweisungen auf Bundesnormen
§ 20Entsprechungstabellen ASchG und B-BSG
§ 21Umsetzungshinweis
§ 22In- und Außerkrafttreten
§ 23Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsanpassungen
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn von § 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes (BSG).
(2) An die Stelle der in der linken Spalte der folgenden Tabelle verwendeten Begriffe in den verwiesenen Bestimmungen treten die in der rechten Spalte der Tabelle angeführten Bezeichnungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form:
„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“ | Bedienstete gemäß § 1 BSG |
„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“ | Dienstgeber gemäß § 2 Z 10 BSG |
„Arbeitsinspektorat“ | die im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organe |
„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorgane“ | Sicherheitsvertrauensperson und/oder die jeweils zuständige Personalvertretung |
(3) Bestimmungen in den verwiesenen Bestimmungen, die sich auf Sicherheitsvertrauenspersonen beziehen, gelangen nicht zur Anwendung.
§ 2 Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 2 § 2
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG:
1. § 2a DOK-VO findet auf Arbeitsstätten Anwendung, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete beschäftigt werden.
2. § 5 ist nicht anzuwenden.
§ 3 Geltung der Kennzeichnungsverordnung
§ 3 § 3
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
1. § 1 Abs 3 KennV ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(3) Soweit nach dem BSG bzw dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“
2. § 8 KennV ist nicht anzuwenden.
§ 4 Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 4 § 4
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
1. § 3 BauV ist nicht anzuwenden.
2. Für Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw mit elektrischen Betriebsmitteln ist ergänzend die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl II Nr 33/2012, anzuwenden.
3. § 31 Abs 6a erster Satz BauV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erste-Hilfe-Auffrischung im Abstand von höchstens fünf Jahren zu absolvieren ist und die im zweiten Satz vorgesehene Teilung entfällt.
4. Die §§ 31 Abs 7, 33 Abs 3, 41, 46 Abs 2 und 5, 96 Abs 3, 108 und 161 bis 164 BauV sind nicht anzuwenden.
5. § 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs 2 entfällt.
6. Ergänzend findet § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes mit den im § 1 Abs 2 dieser Verordnung festgelegten Maßgaben Anwendung.
§ 5 Geltung der Arbeitsmittelverordnung
§ 5 § 5
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
1. Mit der Vornahme von Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Prüfungen nach Aufstellung können auch Amtssachverständige betraut werden.
2. Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 AM-VO sind für Prüfpläne (§ 11 Abs 4 AM-VO) sinngemäß anzuwenden.
3. § 61 AM-VO wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
§ 5 „§ 61
Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
4. Die §§ 62 bis 65 AM-VO sind nicht anzuwenden.
§ 6 Geltung der Sprengarbeitenverordnung
§ 6 § 6
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
1. Im § 8 Abs 2 Z 6 SprengV wird die Verweisung auf das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl Nr 196/1935, in der geltenden Fassung, durch die Verweisung auf das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl I Nr 121/2009 ersetzt.
2. Im § 22 Abs 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
3. § 30 SprengV ist nicht anzuwenden.
§ 7 Geltung der Nadelstichverordnung
§ 7 § 7
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs 2 und 3 als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG.
§ 8 Geltung der Grenzwerteverordnung 2024 und ergänzende Bestimmungen über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 8 § 8
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
(3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten.
(4) Weist eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, sind auf Veranlassung der/des für die Überwachung der Gesundheit der Bediensteten zuständigen Ärztin bzw Arztes, der Bedienstetenschutzkommission oder der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos erfolgen.
§ 9 Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe
§ 9 § 9
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
§ 10 Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 10 § 10
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:
1. Die Verweisungen auf die Explosionsschutzverordnung 1996 im § 2 Abs 2 VEXAT und auf das Akkreditierungsgesetz im § 9 Abs 3 Z 3 VEXAT beziehen sich jeweils auf die im § 18 festgelegte Fassung dieser Bundesnormen.
2. § 21 Abs 4 und § 22 VEXAT sind nicht anzuwenden.
§ 11 Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 und weitere Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung
§ 11 § 11
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“.
2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.
(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.
§ 12 Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
§ 12 § 12
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG:
1. Abweichend von § 1 Abs 4 BS-V liegt ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
2. Anstelle der §§ 10 bis 12 und 14 BS-V gelten folgende Bestimmungen:
§ 12 „Täglicher Arbeitsablauf
§ 12 § 10
Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
§ 12 Untersuchungen und Sehhilfen
§ 12 § 11
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens nach folgenden Bestimmungen anzubieten:
1. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 2 BSG sind durch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 45 Abs 4 BSG) oder vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärztinnen oder Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen. Als regelmäßige Abstände für diese Untersuchungen gelten drei Jahre.
2. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 3 BSG sind durch vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärztinnen oder Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen.
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptikerinnen oder Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärztinnen bzw Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptikerinnen und Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
§ 12 Information
§ 12 § 12
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
1. das Vorliegen von Bildschirmarbeit;
2. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10;
3. das Recht auf Untersuchungen und spezielle Sehhilfen gemäß § 11.
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.“
3. § 15 ist nicht anzuwenden.
§ 13 Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 13 § 13
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1 BSG mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
§ 14 Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 14 § 14
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs 1 bis 4 als Verordnung zu § 44 Z 3 und 4 BSG.
§ 15 Geltung der Verordnung optische Strahlung
§ 15 § 15
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 44 Z 7 BSG.
§ 16 Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder
§ 16 § 16
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 44 Z 4 BSG.
§ 17 Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 17 § 17
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 44 Z 5 BSG.
§ 18 Geltung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 18 § 18
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
§ 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung
§ 18a § 18a
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:
1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
2. § 25 Abs 4 ist nicht anzuwenden und § 25 Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Abs 4 entfällt.
3. In § 36 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“
4. § 39 Abs 3 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.
5. In § 40 gelten an Stelle von Abs 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
6. Die §§ 42 Abs. 5, § 43 Abs 1 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.
7. Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 geltenden Stichtage.
8. Vorschreibungen von Behörden gemäß § 1 Abs 3 und § 47 Abs 3 werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.
§ 18b Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 18b § 18b
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 in Stand zu halten.
§ 18c Arbeitsstätten im Freien
§ 18c § 18c
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
1. Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.
2. Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.
§ 19 Verweisungen auf Bundesnormen
§ 19 § 19
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl Nr 450/1994; BGBl I Nr 56/2024;
2. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000; BGBl II Nr 330/2024;
3. Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994; BGBl II Nr 241/2017;
4. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl I Nr 37/1999; BGBl I Nr 72/2016;
5. Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl II Nr 124/1998;
6. Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl I Nr 70/1999; BGBl I Nr 153/2020;
7. Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl I Nr 28/2012; BGBl I Nr 40/2014;
8. Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl II Nr 33/2012;
9. Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl II Nr 13/2007; BGBl II Nr 226/2017;
10. Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl II Nr 253/2001; BGBl II Nr 330/2024;
11. Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl II Nr 101/1997; BGBl II Nr 184/2015;
12. Nadelstichverordnung (NastV), BGBl II Nr 16/2013;
13. Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl II Nr 358/2004; BGBl II Nr 13/2007;
14. Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II Nr 237/1998; BGBl II Nr 294/2024;
15. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl II Nr 436/1998; BGBl II Nr 221/2018;
16. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl Nr 478/1996; BGBl II Nr 53/1997;
17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 2015 – ExSV 2015), BGBl II Nr 52/2016;
18. Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), BGBl II Nr 179/2016;
19. Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II Nr 309/2004; BGBl II Nr 186/2015;
20. Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl II Nr 22/2006, BGBl II Nr 302/2009;
21. Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl II Nr 221/2010;
22. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl II Nr 27/1997; BGBl II Nr 330/2024;
23. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV), BGBl II Nr 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 309/2017;
24. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl II Nr 77/2014.
§ 20 Entsprechungstabellen ASchG und B-BSG
§ 20 § 20
Sofern in den im § 19 genannten Bundesnormen auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des BSG gemäß den nachstehenden Entsprechungstabellen. Wenn das BSG keine dem ASchG bzw B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw des B-BSG, jeweils in der im § 19 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des ASchG | entsprechende Bestimmung des BSG |
§ 1 Abs 1 ASchG | § 1 BSG |
§ 2 Abs 5 ASchG | § 2 Z 2 BSG |
§ 3 ASchG | § 3 BSG |
§ 4 ASchG | § 4 BSG |
§ 5 ASchG | § 5 BSG |
§ 7 ASchG | § 7 BSG |
§ 12 ASchG | § 10 BSG |
§ 13 ASchG | § 11 BSG |
§ 14 ASchG | § 12 BSG |
§ 15 Abs 5 und 6 ASchG | § 13 Abs 5 und 6 BSG |
§ 19 ASchG | § 2 BSG |
§ 25 ASchG | § 21 BSG |
§ 28 Abs 3 ASchG | § 24 Abs 3 BSG |
§ 33 Abs 5 ASchG | § 28 Abs 5 BSG |
§ 40 ASchG | § 2 Z 12 BSG |
§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG | § 39 Abs 4 Z 6 BSG |
§ 65 ASchG | § 39 BSG |
§ 67 Abs 1 ASchG | § 40 Abs 1 BSG |
§ 67 Abs 5 ASchG | § 40 Abs 5 BSG |
§ 68 AschG | § 41 BSG |
5. Abschnitt des ASchG | 4. Abschnitt des BSG |
§ 79 Abs 2 ASchG | § 45 Abs 4 BSG |
Bestimmung des B-BSG | entsprechende Bestimmung des BSG |
§ 2 Abs 7 B-BSG | § 2 Z 5 BSG |
§ 25 Abs 1 bis 3 B-BSG | § 21 Abs 1 und 2 BSG |
§ 25 Abs 4 B-BSG | § 21 Abs 3 BSG |
§ 28 Abs 3 B-BSG | § 24 Abs 3 BSG |
§ 21 Umsetzungshinweis
§ 21 § 21
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008.
2. Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014.
3. Richtlinie 89/566/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
3a. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
3b. Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (1. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
4. Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen.
5. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
6. Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (8. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
7. Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl Nr L 245 vom 26. August 1992.
8. Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 260 vom 3. Oktober 2009.
9. Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl Nr L 134 vom 1. Juni 2010.
10. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl Nr L 177 vom 5. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006.
11. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 131 vom 5. Mai 1998, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014.
12. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl Nr L 142 vom 16. Juni 2000, in der Fassung der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl Nr L 338 vom 19. Dezember 2009.
13. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, in der Fassung
a) der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates;
b) der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;
c) der Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl Nr L 345/87 vom 27. Dezember 2017;
d) der Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Jänner 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl Nr L 30 vom 31. Jänner 2019;
e) der Richtlinie (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl Nr L 164 vom 20. Juni 2019;
f) der Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl Nr L 88 vom 16. März 2022.
14. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006.
15. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl Nr L 330 vom 16. Dezember 2009.
16. Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl Nr L 338 vom 19. Dezember 2009.
17. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl Nr L 262 vom 17. Oktober 2000). (Kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl Nr L 279 vom 31. Oktober 2019.
18. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (15. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
19. Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der Fassung der Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG.
20. Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl Nr L 216 vom 20. August 1994, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014.
21. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 177 vom 6. Juli 2002, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008.
22. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 42 vom 15. Februar 2003, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008.
23. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003.
24. Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013.
25. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl Nr L 156 vom 21.6.1990.
26. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.
27. Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinn des Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 114 vom 27. April 2006, geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007, und die Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl Nr L 311 vom 21. November 2008.
28. Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013.
29. Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Jänner 2017 zur Festlegung einer 4. Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission, ABl Nr L 27/115 vom 1. Februar 2017.
30. Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission.
31. Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl Nr L 216 vom 20. August 1994, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014.
32. Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission, ABl Nr L 279 vom 31. Oktober 2019.
33. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2025).
§ 22 In- und Außerkrafttreten
§ 22 § 22
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie nicht als Bundesnormen weiter gelten:
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, LGBl Nr 77/2002;
2. Salzburger Kennzeichnungsverordnung, LGBl Nr 30/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2016;
3. Baustellen-Verordnung, LGBl Nr 30/2003;
4. Arbeitsmittel-Verordnung, LGBl Nr 45/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2011;
5. Salzburger Nadelstich-Verordnung, LGBl Nr 66/2013;
6. Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl Nr 83/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2020;
7. Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl Nr 87/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2020;
8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl Nr 46/2004;
9. Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl Nr 3/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2020;
10. Bildschirmarbeits-Verordnung, LGBl Nr 95/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2002;
11. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2004 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 101/2009;
12. Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung, LGBl Nr 58/2006;
13. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 2010 über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, LGBl Nr 55/2010;
14. Salzburger elektromagnetische Felder-Verordnung, LGBl Nr 10/2017;
15. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2003 über persönliche Schutzausrüstungen, LGBl Nr 46/2003;
16. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 2002 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lasten-Verordnung), LGBl Nr 101/2002;
17. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. August 2002 zum Schutz von jugendlichen Landes und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 78/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2017.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), LGBl Nr 126/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 18a, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2024 treten mit 11. September 2024 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8, 11, 19 und 21 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2025 treten mit 18. April 2025 in Kraft.
§ 23 Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
§ 23 § 23
(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
1. in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird;
2. der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;
3. seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und
4. eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bediensteten auszuschließen ist.
(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:
1. Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. vorhandene Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. Lage, Abmessungen, bauliche Gestaltung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 23 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.