(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“.
2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.
(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 12 Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
…Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG: 1. Abweichend von § 1 Abs 4 BS-V liegt ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind. 2. Anstelle…
§ 15 Geltung der Verordnung optische Strahlung
…Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung…
§ 9 Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungenüber biologische Arbeitsstoffe
…den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs …