Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:
1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
2. § 25 Abs 4 ist nicht anzuwenden und § 25 Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Abs 4 entfällt.
3. In § 36 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“
4. § 39 Abs 3 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.
5. In § 40 gelten an Stelle von Abs 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
6. Die §§ 42 Abs. 5, § 43 Abs 1 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.
7. Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 geltenden Stichtage.
8. Vorschreibungen von Behörden gemäß § 1 Abs 3 und § 47 Abs 3 werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maß…
§ 23 Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
…und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn 1. in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird; 2. der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der…
§ 22 In- und Außerkrafttreten
…der Land- und Forstwirtschaft, LGBl Nr 78/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2017. (3) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig…