Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 9 Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungenüber biologische Arbeitsstoffe
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergän…
§ 11 Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 und weitere Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung
…tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“. 2. Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ sind nicht anzuwenden. (2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit…