Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:
1. Die Verweisungen auf die Explosionsschutzverordnung 1996 im § 2 Abs 2 VEXAT und auf das Akkreditierungsgesetz im § 9 Abs 3 Z 3 VEXAT beziehen sich jeweils auf die im § 18 festgelegte Fassung dieser Bundesnormen.
2. § 21 Abs 4 und § 22 VEXAT sind nicht anzuwenden.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 12 Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
…unwesentlicher Teil der normalen Arbeit vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind. 2. Anstelle der §§ 10 bis 12 und 14 BS-V gelten folgende Bestimmungen: Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten…