§ 13 Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung — BSVO
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1 BSG mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
§ 13 BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 13 Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung
…Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 13 Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1…
Rückverweise