(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
(3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß § 12 ASchG über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG enthalten.
(4) Weist eine Bedienstete oder ein Bediensteter eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, sind auf Veranlassung der/des für die Überwachung der Gesundheit der Bediensteten zuständigen Ärztin bzw Arztes, der Bedienstetenschutzkommission oder der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos erfolgen.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 8 Geltung der Grenzwerteverordnung 2024 und ergänzende Bestimmungenüber gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
…gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3, 5 und 7 erster Satz und 43 bis 47 ASchG sinngemäß. (3) Der Dienstgeber informiert die Bediensteten gemäß…
§ 22 In- und Außerkrafttreten
…der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2020; 7. Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl Nr 87/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 93/2020; 8. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2004 über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl Nr 46/2004…