§ 18 Geltung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 10 Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
…2 VEXAT und auf das Akkreditierungsgesetz im § 9 Abs 3 Z 3 VEXAT beziehen sich jeweils auf die im § 18 festgelegte Fassung dieser Bundesnormen. 2. § 21 Abs 4 und § 22 VEXAT sind nicht anzuwenden.…