§ 3 Geltung der Kennzeichnungsverordnung
In Kraft seit 01. Mai 2021
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§ 3 Geltung der Kennzeichnungsverordnung — BSVO
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
1. § 1 Abs 3 KennV ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(3) Soweit nach dem BSG bzw dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“
2. § 8 KennV ist nicht anzuwenden.