Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
1. § 3 BauV ist nicht anzuwenden.
2. Für Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw mit elektrischen Betriebsmitteln ist ergänzend die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl II Nr 33/2012, anzuwenden.
3. § 31 Abs 6a erster Satz BauV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erste-Hilfe-Auffrischung im Abstand von höchstens fünf Jahren zu absolvieren ist und die im zweiten Satz vorgesehene Teilung entfällt.
4. Die §§ 31 Abs 7, 33 Abs 3, 41, 46 Abs 2 und 5, 96 Abs 3, 108 und 161 bis 164 BauV sind nicht anzuwenden.
5. § 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs 2 entfällt.
6. Ergänzend findet § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes mit den im § 1 Abs 2 dieser Verordnung festgelegten Maßgaben Anwendung.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 4 Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
…der Maßgabe anzuwenden, dass die Erste-Hilfe-Auffrischung im Abstand von höchstens fünf Jahren zu absolvieren ist und die im zweiten Satz vorgesehene Teilung entfällt. 4. Die §§ 31 Abs 7, 33 Abs 3, 41, 46 Abs 2 und 5, 96 Abs 3, 108 und…