Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG:
1. Abweichend von § 1 Abs 4 BS-V liegt ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
2. Anstelle der §§ 10 bis 12 und 14 BS-V gelten folgende Bestimmungen:
Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens nach folgenden Bestimmungen anzubieten:
1. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 2 BSG sind durch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 45 Abs 4 BSG) oder vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärztinnen oder Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen. Als regelmäßige Abstände für diese Untersuchungen gelten drei Jahre.
2. Untersuchungen gemäß § 41 Abs 3 Z 3 BSG sind durch vom Dienstgeber zu bestimmende Fachärztinnen oder Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie vorzunehmen.
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptikerinnen oder Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärztinnen bzw Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptikerinnen und Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
1. das Vorliegen von Bildschirmarbeit;
2. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10;
3. das Recht auf Untersuchungen und spezielle Sehhilfen gemäß § 11.
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.“
3. § 15 ist nicht anzuwenden.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 12 Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung
…der normalen Arbeit vor, wenn Bedienstete regelmäßig mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind. 2. Anstelle der §§ 10 bis 12 und 14 BS-V gelten folgende Bestimmungen: Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten…
§ 16 Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder
…Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung…