(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
1. in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird;
2. der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;
3. seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und
4. eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bediensteten auszuschließen ist.
(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:
1. Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. vorhandene Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. Lage, Abmessungen, bauliche Gestaltung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des von der Verweisung auf § 23 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 23 Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
…nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn 1. in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird; 2. der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. …
§ 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung
…„Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind. 7. Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der…