(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn von § 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes (BSG).
(2) An die Stelle der in der linken Spalte der folgenden Tabelle verwendeten Begriffe in den verwiesenen Bestimmungen treten die in der rechten Spalte der Tabelle angeführten Bezeichnungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form:
„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“ | Bedienstete gemäß § 1 BSG |
„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“ | Dienstgeber gemäß § 2 Z 10 BSG |
„Arbeitsinspektorat“ | die im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organe |
„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorgane“ | Sicherheitsvertrauensperson und/oder die jeweils zuständige Personalvertretung |
(3) Bestimmungen in den verwiesenen Bestimmungen, die sich auf Sicherheitsvertrauenspersonen beziehen, gelangen nicht zur Anwendung.
Rückverweise
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 4 Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung
…und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG: 1. § 3 BauV ist nicht anzuwenden. 2. Für Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw mit elektrischen Betriebsmitteln ist ergänzend die Verordnung über…
§ 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung
…und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG: 1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände…