§ 18c Arbeitsstätten im Freien — BSVO
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
1. Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.
2. Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.
§ 18c BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 18c Arbeitsstätten im Freien
…Arbeitsstätten im Freien § 18c Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen: 1. Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen…
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