§ 18c Arbeitsstätten im Freien
In Kraft seit 08. Februar 2022
Up-to-date
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
1. Sie haben über Einrichtungen zu verfügen, die den Dienstnehmern ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse und gegen Herabfallen von Gegenständen bieten.
2. Sie müssen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen (zB Gasen, Dämpfen, Staub) bieten.
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