Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
1. Mit der Vornahme von Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Prüfungen nach Aufstellung können auch Amtssachverständige betraut werden.
2. Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 AM-VO sind für Prüfpläne (§ 11 Abs 4 AM-VO) sinngemäß anzuwenden.
3. § 61 AM-VO wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“
4. Die §§ 62 bis 65 AM-VO sind nicht anzuwenden.
BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 5 Geltung der Arbeitsmittelverordnung
…Geltung der Arbeitsmittelverordnung § 5 Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird…
§ 2 Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
…16 BSG: 1. § 2a DOK-VO findet auf Arbeitsstätten Anwendung, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete beschäftigt werden. 2. § 5 ist nicht anzuwenden.…
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