LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019

Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019

StKBFG 2019
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Beiträge des Landes zum Personalaufwand

§ 1

§ 1 Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Das Land hat für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalterinnen/Erhalter, der auch einen Beitrag für die Gewährung der Leitungsfreistellung enthält, zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Erhalterinnen/Erhalter haben für jede Einrichtung für jedes Betriebsjahr bezogen auf die jeweilige Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 zu entscheiden, ob sie die Förderungsbeiträge gemäß den nachstehenden Abs. 2 oder 2a beantragen.

(2) Die Höhe des Monatsbeitrags für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen, soferne folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal muss grundsätzlich nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt werden.

2. Erreicht das Gehalt nach Z 1 nicht jene Höhe, die sich aus § 12 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (G DBRKB), LGBl. Nr. 45/2007, gegebenenfalls in Zusammenhalt mit einer Valorisierung, ergibt, ist auf diese Höhe aufzuzahlen. Zu diesem Zweck ist bei teilzeitbeschäftigtem pädagogischem Personal, das bei privaten Trägern beschäftigt ist, ein mit dem Teilungsfaktor 173,2 ermittelter Stundenlohn zugrunde zu legen.

Wenn gesetzlich, kollektivvertraglich oder tarifrechtlich eine Optionsmöglichkeit für oder gegen ein neues Gehaltsschema vorgesehen ist, kann die Aufzahlung gemäß Z 2 ausnahmsweise für jene Bediensteten entfallen, bei denen das Gehalt für die jeweilige Funktion in den in Betracht kommenden Gehaltsstufen zwar niedriger ist, die sich aber nachweislich für dieses Gehaltsschema entschieden haben.

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen Erstgruppe 5.373,00 5.515,00 5.980,00 7.476,00 8.438,00
weitere Gruppe 3.213,00 3.355,00 3.673,00 4.631,00 5.219,00
Kindergärten Erstgruppe 5.373,00 5.515,00 5.980,00 7.476,00 8.438,00
weitere Gruppe 3.213,00 3.355,00 3.673,00 4.631,00 5.219,00
Alters-erweiterte Gruppen Erstgruppe 5.373,00 5.515,00 5.980,00 7.476,00 8.438,00
weitere Gruppe 3.213,00 3.355,00 3.673,00 4.631,00 5.219,00
Kinderhäuser Erstgruppe 9.603,00
weitere Gruppe 5.833,00
Horte Erstgruppe 5.373,00 5.515,00 5.980,00 7.476,00 8.438,00
weitere Gruppe 3.213,00 3.355,00 3.673,00 4.631,00 5.219,00
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten Kooperative Gruppe 5.838,00 5.980,00
Integrationsgruppe 6.370,00 6.511,00
IZB 8.000,00 8.142,00

Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 9 einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen Erstgruppe 5.635,00 5.776,00 6.265,00 7.843,00 8.845,00
weitere Gruppe 3.367,00 3.508,00 3.843,00 4.854,00 5.466,00
Kindergärten Erstgruppe 5.635,00 5.776,00 6.265,00 7.843,00 8.845,00
weitere Gruppe 3.367,00 3.508,00 3.843,00 4.854,00 5.466,00
Alters-erweiterte Gruppen Erstgruppe 5.635,00 5.776,00 6.265,00 7.843,00 8.845,00
weitere Gruppe 3.367,00 3.508,00 3.843,00 4.854,00 5.466,00
Kinderhäuser Erstgruppe 11.934,00
weitere Gruppe 7.221,00
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten Kooperative Gruppe 6.693,00 6.834,00
Integrationsgruppe 7.615,00 7.757,00

(2a) Sofern das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal nach den jeweils bezughabenden gehaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. den abgeschlossenen Verträgen entlohnt wird und keine Förderung nach Abs. 2 zusteht, ergibt sich die Höhe des Monatsbeitrages für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus den nachstehenden Tabellen.

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen Erstgruppe 4.264,55 4.376,89 4.745,99 5.933,00 6.696,57
weitere Gruppe 2.550,18 2.662,52 2.915,15 3.675,05 4.142,23
Kindergärten Erstgruppe 4.264,55 4.376,89 4.745,99 5.933,00 6.696,57
weitere Gruppe 2.550,18 2.662,52 2.915,15 3.675,05 4.142,23
Alters-erweiterte Gruppen Erstgruppe 4.264,55 4.376,89 4.745,99 5.933,00 6.696,57
weitere Gruppe 2.550,18 2.662,52 2.915,15 3.675,05 4.142,23
Kinderhäuser Erstgruppe 7.621,78
weitere Gruppe 4.629,49
Horte Erstgruppe 4.264,55 4.376,89 4.745,99 5.933,00 6.696,57
weitere Gruppe 2.550,18 2.662,52 2.915,15 3.675,05 4.142,23
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten Kooperative Gruppe 4.633,65 4.745,99
Integrationsgruppe 5.055,24 5.167,58
IZB 6.349,60 6.461,94

Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 9 einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag Erweiterter Ganztag Tägliche Öffnungszeit: ab 12 Stunden
Tägliche Öffnungszeit: 5-6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6- 8 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 8- 12 Stunden Anwesenheit von mindestens einer Betreuungs-person während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungs-personen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat
Kinderkrippen Erstgruppe 4.472,15 4.584,49 4.972,05 6.224,75 7.020,18
weitere Gruppe 2.672,06 2.784,40 3.049,69 3.852,63 4.338,12
Kindergärten Erstgruppe 4.472,15 4.584,49 4.972,05 6.224,75 7.020,18
weitere Gruppe 2.672,06 2.784,40 3.049,69 3.852,63 4.338,12
Alters-erweiterte Gruppen Erstgruppe 4.472,15 4.584,49 4.972,05 6.224,75 7.020,18
weitere Gruppe 2.672,06 2.784,40 3.049,69 3.852,63 4.338,12
Kinderhäuser Erstgruppe 9.471,09
weitere Gruppe 5.730,70
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)
Art der Einrichtung Gruppe Halbtag Ganztag
Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden Tägliche Öffnungszeit: 6 Stunden
Heilpädagogischer Kindergarten Kooperative Gruppe 5.311,84 5.424,18
Integrationsgruppe 6.043,80 6.156,14

( 3 ) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.

(4) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate, Zeiten einer kurzfristigen vorübergehenden Stilllegung einer Gruppe oder Einrichtung auf Grund einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der betreuten Kinder sowie Stilllegungen gemäß § 46 Abs. 3 StKBBG 2019 sind dabei mitzurechnen. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.

(5) Die in Abs. 2 und 2a ausgewiesenen und allenfalls gemäß § 28 Abs. 2 valorisierten monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen).

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

(7) Für Nachmittagsbetreuungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. i StKBBG 2019 wird ein monatlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von € 190.- gewährt. Dieser Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, LGBl. Nr. 122/2023

§ 2

§ 2 Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen

(1) Für den personellen Mehraufwand, der sich aus dem täglich überschneidenden einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren.

(2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszubezahlen.

(3) Der in Abs. 1 genannte Betrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.

(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

§ 3

§ 3 Beiträge zum Personalaufwand für Tageseltern

(1) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter/der Tagesvater zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat und die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit für jedes Kind zumindest fünf Wochenstunden beträgt.

(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 3,88 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 valorisierte Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.

(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Erhalterin/Erhalter tätig sind.

(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tageseltern. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tageseltern mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.

(5) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten über Antrag für Tageseltern, die bei ihnen beschäftigt und im eigenen Haushalt tätig sind, unter folgenden Voraussetzungen einen Förderungsbeitrag für die Gewährung einer Überbrückungshilfe in der Höhe von € 5,69 pro Stunde:

1. die Tagesmutter/der Tagesvater befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und besitzt eine gültige Betreuungsbewilligung,

2. die Tagesmutter/der Tagesvater ist durchgehend mindestens sechs Kalendermonate vor der Antragstellung bei der Förderungsnehmerin/beim Förderungsnehmer zum Mindestlohntarif beschäftigt und erreicht in den letzten drei Monaten vor Antragstellung jeweils mindestens 100 monatlich vertraglich vereinbarte Betreuungsstunden. Bei Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit nach Karenz wird die Dauer der Anstellung sowie das Erreichen der Mindeststunden unmittelbar vor der Karenz berücksichtigt,

3. die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Personalförderung gemäß Abs. 1 bis 4 und § 4 dieses Gesetzes liegen vor,

4. für den jeweiligen Kalendermonat der Überbrückungshilfe sind mindestens 100 und höchstens 407 Betreuungsstunden vertraglich vereinbart,

5. die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer gibt jährlich bekannt, dass die Tagesmutter/der Tagesvater ab Jänner des betreffenden Kalenderjahres beginnend mit einem Monatsersten in das System der Überbrückungshilfe optiert und dem Träger ein Zuweisungsrecht ab dem Zeitpunkt der Option bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für Tageskinder bis zum Ausmaß von 407 Monatsstunden eingeräumt hat, wobei durch das einseitige Zuweisungsrecht des Förderungsnehmers eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nur im Einvernehmen mit der Tagesmutter/dem Tagesvater überschritten werden darf,

6. die Tagesmutter/der Tagesvater gibt der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer jeweils bis zum 20. des Folgemonats bekannt, dass sie/er den Vormonat für die Gewährung der Überbrückungshilfe wählt,

7. die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer zahlt an die Tagesmutter/den Tagesvater für den gewählten Monat spätestens im zweitfolgenden Monat eine Überbrückungshilfe mindestens in der Höhe des Stundengehaltes laut dem jeweils geltenden Mindestlohntarif für Tagesmütter( väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, aus. Die Überbrückungshilfe ist gesondert auszuweisen.

(6) Die Stundenanzahl für die Gewährung des Förderungsbeitrages für die Überbrückungshilfe ergibt sich je Kalendermonat aus der Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden im Monat der Überbrückungshilfe und 407 Monatsstunden. Der Förderungsbeitrag ist nur für volle Stunden und für mindestens drei Kalendermonate zu gewähren. Die Modalitäten für die Antragstellung, die Nachweislegung sowie die Aus- und Rückzahlungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Der in Abs. 5 genannte Förderungsbeitrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

§ 4

§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge zum Personalaufwand

(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn

a) mit der Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,

b) die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung den Bestimmungen des StKBBG 2019 insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,

c) die Bedingungen der §§ 5 und 6 erfüllt sind und

d) ein Bedarf für diese Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Sofern ein solcher bei Neuerrichtungen von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen nicht bereits im Rahmen der Gewährung der Bauförderung von der Landesregierung geprüft wurde, richtet sich dieser, ausgenommen bei Nachmittagsbetreuungen und Horten, nach den Kriterien der Bedarfsprüfung für die Bauförderung. Bei Tageseltern ist für das Vorliegen des Bedarfs die tatsächliche Inanspruchnahme der vereinbarten Stunden heranzuziehen.

e) von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

f) für alle Kinder dieser Gruppe, ausgenommen für Kinder in Nachmittagsbetreuungen, der Elternbeitrag entsprechend den eingeschriebenen Zeiten eingehoben wird;

g) bei Ganzjahresbetrieben die Schließzeit maximal drei Kalenderwochen beträgt, wobei bei einer Teilung ein Teil mindestens zwei durchgehende Kalenderwochen umfassen muss;

h) (Anm.: entfallen)

(2) Die Förderung ist für Halbtagsgruppen am Nachmittag bei gleichartigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn dieselben Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.

(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis g genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wurde ein Beitrag zum Personalaufwand gemäß § 1 gewährt, ist die Förderung auch dann zurückzuzahlen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder –mindestzahlen, die Personalausstattung, die mindestens 2-jährige Verwendung der Leiterin/des Leiters im einschlägigen Fachdienst oder die gemeinsame Leitung von Gruppen an mehreren Standorten nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:

für den ersten Monat um 10 %,
für den zweiten Monat um 30 %,
für den dritten Monat um 50 %,
für den vierten Monat um 70 %,
ab dem fünften Monat um 100 %.

Abs. 3 gilt sinngemäß, wobei bei der Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz für jeden Monat höchstens ein Förderverlust von 100% zu berücksichtigen ist.

(5) In Fällen, in denen die Erhalterinnen/Erhalter den gesetzlichen Bestimmungen zur Personalausstattung nicht nachkommen, kann ab dem Monat, in den die Frist der sechs Wochen währenden Minderausstattung fällt, eine Kürzung der Personalförderung um 20 % vorgenommen werden. Für jeden weiteren Monat der Fehlausstattung kann eine Kürzung um weitere 20 % erfolgen, sodass ab dem 5. Monat ein Förderverlust von 100 % droht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, LGBl. Nr. 122/2023, LGBl. Nr. 58/2024

§ 5

§ 5 Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder

(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

a) Kinderkrippen: drei

b) Kindergärten: zehn

c) Horte: acht

d) Kinderhäuser: 16

e) Alterserweiterte Gruppen: acht

f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:

aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,

cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(2) Für den Erhalt der Förderung für den Ganztag und Erweiterten Ganztag beträgt die Mindestzahl der ganztags eingeschriebenen Kinder in den einzelnen Gruppen:

Kinderkrippe: drei Kinder

Kindergarten, Hort, Kinderhaus und Alterserweiterte Gruppe: fünf Kinder.

Ganztags eingeschriebene Kinder sind Kinder, die mindestens 40 Wochenstunden oder nur am Nachmittag eingeschrieben sind.

(3) In Nachmittagsbetreuungen müssen mindestens zwei Kinder auch die jeweilige Einrichtung am Vormittag besuchen.

§ 6

§ 6 Mindestöffnungszeit

(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat von Montag bis Freitag – ausgenommen bei Tageseltern, für die die im § 3 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt, und bei Nachmittagsbetreuungen – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

a) in Halbtagsform: fünf Stunden,

b) in Ganztagsform: acht Stunden,

c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,

d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.

(3) Die Mindestöffnungszeit für Nachmittagsbetreuungen hat 10 Wochenstunden zu betragen.

§ 7

§ 7 Antragstellung und Meldung von Änderungen

Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand, des Pflichtjahr-Beitragsersatzes, des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen und des Sozialstaffel-Beitragsersatzes für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern sowie für die Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes erforderlichen Nachweise, wie insbesondere die täglichen und jährlichen Öffnungszeiten, die Personalausstattung und die Kinderdaten, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in diesen Angelegenheiten sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

2. Abschnitt

Beitragsersätze für Kinder bis zum Schuleintritt

§ 8

§ 8 Pflichtjahr-Beitragsersatz

(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 150,54 monatlich pro Kind zu gewähren:

1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.

2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

(2) Über Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.

(3) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.

(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

§ 9

§ 9 Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen

(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag, der, ausgenommen in Kinderkrippen, für Kinder unter und für Kinder über drei Jahren unabhängig voneinander gestellt werden kann, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:

1. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt, außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden. Abweichend davon ist für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, ein Mindestbetriebszeitraum von einer Woche ausreichend, wobei in den in § 4 Abs. 4 beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.

2. Für alle Kinder bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 StKBBG 2019 Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3. Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:

Sozialstaffel für Betreuung in Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis 1 881,45 0,00
1 881,46 - 2 006,89 10,02
2 006,90 - 2 132,33 15,04
2 132,34 - 2 257,77 20,05
2 257,78 - 2 383,21 25,08
2 383,22 - 2 508,65 30,11
2 508,66 - 2 634,09 35,11
2 634,10 - 2 884,95 40,14
2 884,96 - 3 135,81 45,16
ab 3 135,82 50,18
Sozialstaffel für Betreuung in Kinderkrippen sowie für Kinder unter drei Jahren in Alterserweiterten Gruppen und Kinderhäusern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis 1.881,45 15,82
1.881,46 - 2.006,89 25,84
2.006,90 - 2.132,33 30,86
2.132,34 - 2.257,77 35,87
2.257,78 - 2.383,21 40,90
2.383,22 - 2.508,65 45,93
2.508,66 - 2.634,09 50,93
2.634,10 - 2.884,95 55,96
2.884,96 - 3.135,81 60,98
ab 3.135,82 66,00

(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 250,86 fiktiv fortzuführen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.

(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe und Ganzjahresbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz für Kinder gewährt, die wochenweise eingeschrieben sind. Auch der Beitragsersatz wird in diesen Fällen wochenweise gewährt.

(6) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.

(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/25 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

§ 10

§ 10 Sozialstaffel-Beitragsersatz für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern

(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 3 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:

1. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 3.

2. Für alle Kinder bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Folgende Sozialstaffeln werden festgesetzt:

Sozialstaffel für Betreuung von Kindern ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt bei Tageseltern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde
bis 1 881,45 0,0000
1 881,46 - 2 006,89 0,5322
2 006,90 - 2 132,33 0,8122
2 132,34 - 2 257,77 1,0785
2 257,78 - 2 383,21 1,3448
2 383,22 - 2 508,65 1,6111
2 508,66 - 2 634,09 1,8771
2 634,10 - 2 884,95 2,1572
2 884,96 - 3 135,81 2,4233
ab 3 135,82 2,6894
Sozialstaffel für Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde
bis 1.881,45 0,6455
1.881,46 - 2.006,89 1,0543
2.006,90 - 2.132,33 1,2587
2.132,34 - 2.257,77 1,4631
2.257,78 - 2.383,21 1,6675
2.383,22 - 2.508,65 1,8718
2.508,66 - 2.634,09 2,0762
2.634,10 - 2.884,95 2,2806
2.884,96 - 3.135,81 2,4850
ab 3.135,82 2,6894

(3) § 9 Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.

(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.

(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(7) Das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Jahres heranzuziehen ist. Die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei der Beitrag ab dem 1.1.2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen ist, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, wobei dafür jeweils der Mindestlohntarif des letzten Jahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023

§ 11

§ 11 Rückforderung von Beitragsersätzen

(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 8, 9 und 10 sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.

3. Abschnitt

Förderungen des Landes zu den Baukosten

§ 12

§ 12 Förderungsempfängerinnen/-empfänger und Förderungsrichtlinien

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalterinnen öffentlicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und der Erhalterinnen/Erhalter von privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können diesen über Ansuchen Förderungen des Landes zu den Baukosten gewährt werden. Tageseltern werden Förderungsbeiträge nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. Auf die Gewährung von Förderungen des Landes zu den Baukosten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Tageseltern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 sind hierbei nicht anzuwenden.

(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Trägerin/Träger tätig sind.

(4) Die Vergabe der Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

§ 13

§ 13 Zweck der Förderungen, Voraussetzungen und Rückzahlung

(1) Die Förderungen des Landes zu den Baukosten sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhalterinnen/Erhaltern

a) zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und

b) für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen

aufgewendet werden.

(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der nichtrückzahlbaren Zuschüsse:

1. das Vorhaben entspricht den Bestimmungen des StKBBG 2019 und der jeweils maßgeblichen Baurichtlinie der Landesregierung,

2. ein Bedarf für das Vorhaben wird glaubhaft gemacht und

3. die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch mindestens zehn Jahre (weiter )betrieben, wobei diese Frist bei Neuerrichtungen ab Betriebsbeginn und bei sonstigen Baumaßnahmen ab Fertigstellung der Maßnahmen zu berechnen ist.

(3) Sofern der Betrieb weniger als zehn Jahre aufrechterhalten wird, sind die Förderungen des Landes zu den Baukosten abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens zwei Betriebsjahre stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt zehn Betriebsjahre erreicht werden.

(4) Im Falle einer vorzeitigen Schließung des Betriebes, die nicht im Einflussbereich der Förderungswerberin/des Förderungswerbers liegt, entfällt die Rückzahlung insoweit, als die Liegenschaft oder das Gebäude nicht anderweitig genutzt werden können.

§ 14

§ 14 Kostenvoranschlag und Nachweise

(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.

(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

§ 15

§ 15 Endabrechnung

Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens bei der Landesregierung vorzulegen, wobei im Bedarfsfall Originalbelege verlangt werden können.

4. Abschnitt

Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe

§ 16

§ 16 Voraussetzungen und Berechnung der Beihilfe

(1) Das Land gewährt den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ausgenommen eine Nachmittagsbetreuung, regelmäßig besuchen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für jene Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 9 bzw. 10 unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.

(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.

(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von zehnmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.

§ 17

§ 17 Antragstellung

Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Personenstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung der Erhalterin/des Erhalters sowie des Nachweises des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen.

§ 18

§ 18 Ermittlung des Einkommens

(1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, ist vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommensteuer zugestellt worden ist, auszugehen.

(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.

(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber) zu erbringen.

(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.

(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).

§ 19

§ 19 Anzeige von Änderungen und Rückerstattung der Beihilfe

(1) Die Empfängerin/Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Die Erhalterin/Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes ebenfalls binnen Monatsfrist der Landesregierung zu melden.

(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.

§ 20

§ 20 Gewährung der Beihilfe

(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (§ 9 StKBBG 2019) entspricht. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.

(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Hinsichtlich des Personenstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auszugehen.

§ 21

§ 21 Durchführungsverordnung

Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zu den §§ 16 bis 20 durch Verordnung zu erlassen.

5. Abschnitt

Beiträge des Landes zu Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz

§ 22

§ 22 Beiträge des Landes zu den Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter

(1) Das Land hat Organisatoren von Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter Beiträge zu gewähren.

(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 27 StKBBG 2019 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.

§ 23

§ 23 Beiträge des Landes zu Fortbildungsmaßnahmen

Die Bestimmungen des § 22 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.

5a. Abschnitt

Modellversuche

§ 23a

§ 23a Förderung für Modellversuche

Für Modellversuche gemäß § 62 StKBBG 2019 kann die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung besondere Förderungsbestimmungen erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 24

§ 24 Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, (personenbezogene) Daten, die im Zuge von Ansuchen um Beiträge bzw. Beihilfen des Landes angegeben bzw. eingereicht werden, zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 25

§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26

§ 26 Abgabenfreiheit

Die Ausstellung von Bescheiden und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 27

§ 27 Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 28

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuwickeln.

(2) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 14. September 2020 das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird, sind die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.

(3) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 1. September 2020 der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, ist der im § 3 Abs. 2 ausgewiesene Stundensatz für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.

(4) Im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 gebühren die Beiträge zum Personalaufwand auch dann, wenn die Bestimmungen betreffend die Leitungsfreistellung vorübergehend und begründet nicht eingehalten werden, aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 28a

§ 28a Übergangsbestimmungen für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024

Abweichend von § 1 Abs. 1 können Erhalterinnen/Erhalter für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 mit 1. Jänner 2024 einen Antrag auf Förderung gemäß § 1 Abs. 2 und 2a für das restliche Betriebsjahr einbringen, wobei in diesem Fall auch die entsprechende Entlohnung des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 1. Jänner 2024 erfolgen muss. Die Beträge gemäß § 1 Abs. 2 und 2a sind auch im Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2023

§ 29

§ 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 14. September 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 3, § 10, § 24 bis § 28 sowie hinsichtlich der Tageseltern § 4, § 7, § 11, § 12, § 14 Abs. 2 und § 16 bis § 21 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft treten.

§ 29a

§ 29a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2023 treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnittes sowie § 1, § 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 mit 11. September 2023 .

2. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 mit 1. Jänner 2024 ; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 6 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 4 Abs. 3 und § 28a mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 lit. h tritt gemäß LGBl. Nr. 58/2024 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024 , außer Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2024 treten das Inhaltsverzeichnis und der 5a. Abschnitt mit 1. September 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023, LGBl. Nr. 122/2023, LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 100/2024

§ 30

§ 30 Außerkrafttreten

(1) Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, in der zuletzt geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 13. September 2020 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 2, § 6c, § 23 bis § 25 sowie hinsichtlich der Tagesmütter/Tagesväter § 3, § 6, § 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 und § 15 bis § 21 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.