(1) Die Förderungen des Landes zu den Baukosten sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhalterinnen/Erhaltern
a) zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und
b) für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen
aufgewendet werden.
(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der nichtrückzahlbaren Zuschüsse:
1. das Vorhaben entspricht den Bestimmungen des StKBBG 2019 und der jeweils maßgeblichen Baurichtlinie der Landesregierung,
2. ein Bedarf für das Vorhaben wird glaubhaft gemacht und
3. die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch mindestens zehn Jahre (weiter )betrieben, wobei diese Frist bei Neuerrichtungen ab Betriebsbeginn und bei sonstigen Baumaßnahmen ab Fertigstellung der Maßnahmen zu berechnen ist.
(3) Sofern der Betrieb weniger als zehn Jahre aufrechterhalten wird, sind die Förderungen des Landes zu den Baukosten abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens zwei Betriebsjahre stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt zehn Betriebsjahre erreicht werden.
(4) Im Falle einer vorzeitigen Schließung des Betriebes, die nicht im Einflussbereich der Förderungswerberin/des Förderungswerbers liegt, entfällt die Rückzahlung insoweit, als die Liegenschaft oder das Gebäude nicht anderweitig genutzt werden können.
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