StKBFG 2019
Gliederung
(1) Die Förderungen des Landes zu den Baukosten sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhalterinnen/Erhaltern
a) zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und
b) für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen
aufgewendet werden.
(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung der nichtrückzahlbaren Zuschüsse:
1. das Vorhaben entspricht den Bestimmungen des StKBBG 2019 und der jeweils maßgeblichen Baurichtlinie der Landesregierung,
2. ein Bedarf für das Vorhaben wird glaubhaft gemacht und
3. die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch mindestens zehn Jahre (weiter )betrieben, wobei diese Frist bei Neuerrichtungen ab Betriebsbeginn und bei sonstigen Baumaßnahmen ab Fertigstellung der Maßnahmen zu berechnen ist.
(3) Sofern der Betrieb weniger als zehn Jahre aufrechterhalten wird, sind die Förderungen des Landes zu den Baukosten abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens zwei Betriebsjahre stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt zehn Betriebsjahre erreicht werden.
(4) Im Falle einer vorzeitigen Schließung des Betriebes, die nicht im Einflussbereich der Förderungswerberin/des Förderungswerbers liegt, entfällt die Rückzahlung insoweit, als die Liegenschaft oder das Gebäude nicht anderweitig genutzt werden können.
§ 2 StKBFG 2019 · StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 2 Zuzahlung zum Personalaufwand für den überschneidenden Einsatz von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen
…einstündigen Einsatz von zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen zur Übergabe der Gruppe ergibt, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern von Ganztags- und erweiterten Ganztagsgruppen gemäß § 13 Abs. 1 StKBBG 2019 eine Zuzahlung zu den Beiträgen gemäß § 1 in der Höhe von € 300,- monatlich pro Gruppe zu gewähren. (2) Zuzahlungen zum Personalaufwand sind…
§ 12 Förderungsempfängerinnen/-empfänger und Förderungsrichtlinien
…Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 sind hierbei nicht anzuwenden. (3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tageseltern gewährt, die gemäß § …
§ 14 Kostenvoranschlag und Nachweise
…1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen. (2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der…
Rückverweise