(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat von Montag bis Freitag – ausgenommen bei Tageseltern, für die die im § 3 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt, und bei Nachmittagsbetreuungen – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:
a) in Halbtagsform: fünf Stunden,
b) in Ganztagsform: acht Stunden,
c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,
d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.
(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.
(3) Die Mindestöffnungszeit für Nachmittagsbetreuungen hat 10 Wochenstunden zu betragen.
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