§ 24 Datenverarbeitung
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Die Landesregierung ist ermächtigt, (personenbezogene) Daten, die im Zuge von Ansuchen um Beiträge bzw. Beihilfen des Landes angegeben bzw. eingereicht werden, zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden