(1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalterinnen öffentlicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und der Erhalterinnen/Erhalter von privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können diesen über Ansuchen Förderungen des Landes zu den Baukosten gewährt werden. Tageseltern werden Förderungsbeiträge nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. Auf die Gewährung von Förderungen des Landes zu den Baukosten besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Tageseltern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 15 sind hierbei nicht anzuwenden.
(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Trägerin/Träger tätig sind.
(4) Die Vergabe der Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsrichtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
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