(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 8, 9 und 10 sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.
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