§ 17 Antragstellung
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Personenstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung der Erhalterin/des Erhalters sowie des Nachweises des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen.
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