(1) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter/der Tagesvater zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat und die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit für jedes Kind zumindest fünf Wochenstunden beträgt.
(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 3,88 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 valorisierte Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Erhalterin/Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tageseltern. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tageseltern mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.
(5) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten über Antrag für Tageseltern, die bei ihnen beschäftigt und im eigenen Haushalt tätig sind, unter folgenden Voraussetzungen einen Förderungsbeitrag für die Gewährung einer Überbrückungshilfe in der Höhe von € 5,69 pro Stunde:
1. die Tagesmutter/der Tagesvater befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und besitzt eine gültige Betreuungsbewilligung,
2. die Tagesmutter/der Tagesvater ist durchgehend mindestens sechs Kalendermonate vor der Antragstellung bei der Förderungsnehmerin/beim Förderungsnehmer zum Mindestlohntarif beschäftigt und erreicht in den letzten drei Monaten vor Antragstellung jeweils mindestens 100 monatlich vertraglich vereinbarte Betreuungsstunden. Bei Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit nach Karenz wird die Dauer der Anstellung sowie das Erreichen der Mindeststunden unmittelbar vor der Karenz berücksichtigt,
3. die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Personalförderung gemäß Abs. 1 bis 4 und § 4 dieses Gesetzes liegen vor,
4. für den jeweiligen Kalendermonat der Überbrückungshilfe sind mindestens 100 und höchstens 407 Betreuungsstunden vertraglich vereinbart,
5. die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer gibt jährlich bekannt, dass die Tagesmutter/der Tagesvater ab Jänner des betreffenden Kalenderjahres beginnend mit einem Monatsersten in das System der Überbrückungshilfe optiert und dem Träger ein Zuweisungsrecht ab dem Zeitpunkt der Option bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für Tageskinder bis zum Ausmaß von 407 Monatsstunden eingeräumt hat, wobei durch das einseitige Zuweisungsrecht des Förderungsnehmers eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nur im Einvernehmen mit der Tagesmutter/dem Tagesvater überschritten werden darf,
6. die Tagesmutter/der Tagesvater gibt der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer jeweils bis zum 20. des Folgemonats bekannt, dass sie/er den Vormonat für die Gewährung der Überbrückungshilfe wählt,
7. die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer zahlt an die Tagesmutter/den Tagesvater für den gewählten Monat spätestens im zweitfolgenden Monat eine Überbrückungshilfe mindestens in der Höhe des Stundengehaltes laut dem jeweils geltenden Mindestlohntarif für Tagesmütter( väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, aus. Die Überbrückungshilfe ist gesondert auszuweisen.
(6) Die Stundenanzahl für die Gewährung des Förderungsbeitrages für die Überbrückungshilfe ergibt sich je Kalendermonat aus der Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden im Monat der Überbrückungshilfe und 407 Monatsstunden. Der Förderungsbeitrag ist nur für volle Stunden und für mindestens drei Kalendermonate zu gewähren. Die Modalitäten für die Antragstellung, die Nachweislegung sowie die Aus- und Rückzahlungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Der in Abs. 5 genannte Förderungsbeitrag ist jährlich ab dem Jahr 2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023
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