§ 19 Anzeige von Änderungen und Rückerstattung der Beihilfe
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
(1) Die Empfängerin/Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Die Erhalterin/Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes ebenfalls binnen Monatsfrist der Landesregierung zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.
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