StKBFG 2019
Gliederung
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
a) Kinderkrippen: drei
b) Kindergärten: zehn
c) Horte: acht
d) Kinderhäuser: 16
e) Alterserweiterte Gruppen: acht
f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.
(2) Für den Erhalt der Förderung für den Ganztag und Erweiterten Ganztag beträgt die Mindestzahl der ganztags eingeschriebenen Kinder in den einzelnen Gruppen:
– Kindergarten, Hort, Kinderhaus und Alterserweiterte Gruppe: fünf Kinder.
Ganztags eingeschriebene Kinder sind Kinder, die mindestens 40 Wochenstunden oder nur am Nachmittag eingeschrieben sind.
(3) In Nachmittagsbetreuungen müssen mindestens zwei Kinder auch die jeweilige Einrichtung am Vormittag besuchen.
§ 50 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 50 § 50
…vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zulässig, sofern für die jeweilige Einrichtungsart die Kindermindestzahl für die Personalförderung gemäß § 5 StKBFG 2019 nicht erreicht wird. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden. ( 4 ) Tageseltern können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs…
§ 4 StKBFG 2019 · StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge zum Personalaufwand
…der Ausgaben für den laufenden Betrieb und der angemessenen Investitionsrücklagen für die Einrichtung nicht übersteigen, b) die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung den Bestimmungen des StKBBG 2019 insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht, c) die Bedingungen der §§ 5 und 6…
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