(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
a) Kinderkrippen: drei
b) Kindergärten: zehn
c) Horte: acht
d) Kinderhäuser: 16
e) Alterserweiterte Gruppen: acht
f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.
(2) Für den Erhalt der Förderung für den Ganztag und Erweiterten Ganztag beträgt die Mindestzahl der ganztags eingeschriebenen Kinder in den einzelnen Gruppen:
– Kinderkrippe: drei Kinder
– Kindergarten, Hort, Kinderhaus und Alterserweiterte Gruppe: fünf Kinder.
Ganztags eingeschriebene Kinder sind Kinder, die mindestens 40 Wochenstunden oder nur am Nachmittag eingeschrieben sind.
(3) In Nachmittagsbetreuungen müssen mindestens zwei Kinder auch die jeweilige Einrichtung am Vormittag besuchen.
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