(1) Das Land gewährt den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ausgenommen eine Nachmittagsbetreuung, regelmäßig besuchen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für jene Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 9 bzw. 10 unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.
(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von zehnmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.
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