§ 23 Beiträge des Landes zu Fortbildungsmaßnahmen
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 22 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
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