§ 28a Übergangsbestimmungen für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Abweichend von § 1 Abs. 1 können Erhalterinnen/Erhalter für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 mit 1. Jänner 2024 einen Antrag auf Förderung gemäß § 1 Abs. 2 und 2a für das restliche Betriebsjahr einbringen, wobei in diesem Fall auch die entsprechende Entlohnung des Personals in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ab 1. Jänner 2024 erfolgen muss. Die Beträge gemäß § 1 Abs. 2 und 2a sind auch im Jahr 2024 gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden