§ 23a Förderung für Modellversuche
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Für Modellversuche gemäß § 62 StKBBG 2019 kann die Landesregierung abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung besondere Förderungsbestimmungen erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024
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