(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuwickeln.
(2) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 14. September 2020 das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird, sind die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(3) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 1. September 2020 der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, ist der im § 3 Abs. 2 ausgewiesene Stundensatz für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(4) Im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 gebühren die Beiträge zum Personalaufwand auch dann, wenn die Bestimmungen betreffend die Leitungsfreistellung vorübergehend und begründet nicht eingehalten werden, aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 1 StKBFG 2019 · StKBFG 2019 · Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019
§ 1 Beiträge zum Personalaufwand für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
…die Landesregierung mit Bescheid. Die Erhalterinnen/Erhalter haben für jede Einrichtung für jedes Betriebsjahr bezogen auf die jeweilige Betriebsform gemäß § 9 StKBBG 2019 zu entscheiden, ob sie die Förderungsbeiträge gemäß den nachstehenden Abs. 2 oder 2a beantragen. (2) Die Höhe des Monatsbeitrags für jede Gruppe einer Kinderbildungs…
§ 3 Beiträge zum Personalaufwand für Tageseltern
…für jedes Kind zumindest fünf Wochenstunden beträgt. (2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 3,88 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 valorisierte Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von…
§ 29 Inkrafttreten
… September 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) § 3, § 10, § 24 bis § 28 sowie hinsichtlich der Tageseltern § 4, § 7, § 11, § 12, § 14 Abs. 2 und § …
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