(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuwickeln.
(2) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 14. September 2020 das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird, sind die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(3) Wenn zwischen der Beschlussfassung dieses Gesetzes und dem 1. September 2020 der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, ist der im § 3 Abs. 2 ausgewiesene Stundensatz für das Jahr 2020 um den entsprechenden Hundertsatz zu erhöhen.
(4) Im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 gebühren die Beiträge zum Personalaufwand auch dann, wenn die Bestimmungen betreffend die Leitungsfreistellung vorübergehend und begründet nicht eingehalten werden, aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
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