§ 14 Kostenvoranschlag und Nachweise
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.
(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden