(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 3 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
1. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 3.
2. Für alle Kinder bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
(2) Folgende Sozialstaffeln werden festgesetzt:
Sozialstaffel für Betreuung von Kindern ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt bei Tageseltern | |||
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro | Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde | ||
bis | 1 881,45 | 0,0000 | |
1 881,46 | - | 2 006,89 | 0,5322 |
2 006,90 | - | 2 132,33 | 0,8122 |
2 132,34 | - | 2 257,77 | 1,0785 |
2 257,78 | - | 2 383,21 | 1,3448 |
2 383,22 | - | 2 508,65 | 1,6111 |
2 508,66 | - | 2 634,09 | 1,8771 |
2 634,10 | - | 2 884,95 | 2,1572 |
2 884,96 | - | 3 135,81 | 2,4233 |
ab | 3 135,82 | 2,6894 | |
Sozialstaffel für Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern | |||
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro | Maximaler Elternbeitrag in Euro pro Betreuungsstunde | ||
bis | 1.881,45 | 0,6455 | |
1.881,46 | - | 2.006,89 | 1,0543 |
2.006,90 | - | 2.132,33 | 1,2587 |
2.132,34 | - | 2.257,77 | 1,4631 |
2.257,78 | - | 2.383,21 | 1,6675 |
2.383,22 | - | 2.508,65 | 1,8718 |
2.508,66 | - | 2.634,09 | 2,0762 |
2.634,10 | - | 2.884,95 | 2,2806 |
2.884,96 | - | 3.135,81 | 2,4850 |
ab | 3.135,82 | 2,6894 | |
(3) § 9 Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.
(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.
(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(7) Das maßgebliche Einkommen in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Jahres heranzuziehen ist. Die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei der Beitrag ab dem 1.1.2024 um jenen Hundertsatz zu erhöhen ist, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird, wobei dafür jeweils der Mindestlohntarif des letzten Jahres heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2023
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