(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
(1) Eine allgemeine Gefahr besteht 1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder 2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung). (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgut…
§ 23 Aufschub des Einschreitens
…Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) besteht. § 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt. (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die…
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
…Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten 1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19); 2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21); (Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016) 3. für die Abwehr…
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…2016) 2. um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können; 3. wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre. (2a) Zur Unterstützung der…
SpG · Sparkassengesetz
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. (2) Die Mitglieder des Vorstands müssen …
§ 28 Aufsichtsbehörden
…Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs…
§ 17 Sparkassenrat
…Leistungen verwandter Art; 4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16 Abs. 5); 5. die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben; 6. die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (§…
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 92 BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß. (5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß § 17…
GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 5 Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
…ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten…