(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
(1) Eine allgemeine Gefahr besteht 1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder 2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung). (2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgut…
§ 23 Aufschub des Einschreitens
…Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) besteht. § 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt. (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die…
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
…Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten 1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19); 2. für die Abwehr krimineller Verbindungen (§§ 16 Abs. 1 Z 2 und 21); (Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016) 3. für die Abwehr…
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…2016) 2. um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können; 3. wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre. (2a) Zur Unterstützung der…
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 15b Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
…6 Abs. 1 oder 2 einzuholen und diese Nachrichten und Informationen bis zum Vorliegen der Ermächtigung gesondert zu verwahren; 2. ein geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB), ausgenommen strafbare Handlungen nach dem sechsten Abschnitt des StGB, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ …
GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 5 Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
…ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten…
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