RS0072839 – OGH Rechtssatz
Eine Pflicht der früheren Sparkassenleiter zur Übernahme der neuen Funktion als Vorstand bestand nicht. Sparkassenleiter, die sich aber auf Grund der ihr Verbleiben in leitender Stellung sichernden Übergangsvorschrift des § 37 SpG zu Vorstandsmitgliedern bestellen ließen, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus § 16 SpG ergeben. Sie sind daher keine Angestellten mehr, auch wenn sie es vorher als Sparkassenleiter gewesen waren.