§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 23 Aufschub des Einschreitens — SPG
§ 23 Aufschub des Einschreitens — SPG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093228
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
1. an der Abwehr krimineller Verbindungen oder
2. am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)
besteht. § 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
1. solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
2. sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
(3) Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß § 92 Z 1 offenstehende Möglichkeit zu informieren.