(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten dieser Betreuungseinrichtung des Bundes oder von bestimmten Bereichen dieser Betreuungseinrichtung durch Verordnung zu verbieten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
1. die Organe der Betreuungseinrichtungen bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(3) Die Behörde erlässt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit durch Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) eine Hausordnung , die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann . Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung, jedenfalls sobald wie möglich, in den wesentlichen Punkten nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.
(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,
1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und
2. Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.
Rückverweise
GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 5 Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Bundes
…1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten…
§ 2 Gewährung der Versorgung
…solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. §…
§ 9 Behörden
…3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien…
§ 6 Versorgung nach erfolgter Zulassung
…Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist…
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 29 Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren
…Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG); 3. die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit; 4. das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9…
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 52a Gebietsbeschränkung
…oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das…