K121.798/0008-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Egon Ü*** (Beschwerdeführer) aus Ä***, vertreten durch die Y*** Rechtsanwaltspartnerschaft in **** C***, vom 29. Dezember 2011 gegen die Bezirkshauptmannschaft Perg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung am 5. Jänner 2011 wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 16 Abs. 2, 65 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 114/2007, und § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in der mit 29. Dezember 2011 datierten und am 2. Jänner 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Jänner 2011 im Gefolge einer durchgeführten Einvernahme als Beschuldigter wegen Vergehen gegen das SMG einer erkennungsdienstlichen Behandlung (im Folgenden auch kurz: ED-Behandlung) unterzogen und dabei personenbezogene Daten (Lichtbilder, Fingerabdrücke) ermittelt worden seien. Es fehle der Verdacht eines gefährlichen Angriffs. Aus dem Verdacht des gelegentlichen Konsums und der Weitergabe von Cannabis ergebe sich überdies kein ausreichender Hinweis auf einen entsprechenden Präventionsbedarf.
Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2012 unter Vorlage von Aktenkopien aus dem Ermittlungsverfahren und Datenausdrucken das Faktum der ED-Behandlung nicht, brachte aber vor, das Ermittlungsverfahren (Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z*** vom 31. Jänner 2011) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2009 wiederholt Cannabis („Gras“) erworben, konsumiert und im Ausmaß von insgesamt mindestens 70-80 Gramm an namentlich bekannte Personen überlassen habe. Er sei daher mehrerer Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG verdächtig gewesen. Diese hätten den Tatbestand des „gefährlichen Angriffs“ gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 SPG erfüllt, da er Suchtmittel nicht nur für den Eigengebrauch erworben und besessen habe. Überdies sei er 2009 bereits wegen Suchtgiftüberlassung angezeigt worden, habe aber sein Verhalten nicht geändert. Aus diesen Tatsachen (wiederholte Tatbegehung, langer Zeitraum) ergebe sich insgesamt die Zulässigkeit der Annahme von Präventionsbedarf (sicherheitspolizeiliche Erforderlichkeit der ED-Behandlung).
Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin am 5. Jänner 2011 berechtigt war, durch ED-Behandlung personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zu ermitteln.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer geriet Ende 2010, nachdem eine Anfang 2009 erstattete Strafanzeige wegen Delikten wider das Suchtmittelgesetz von den Justizbehörden zurückgelegt worden war, unter Verdacht, weiterhin regelmäßig Cannabis (in Form von „Gras“) zu konsumieren. Ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wurde zu Zl. ****000 von der Polizeiinspektion (kurz PI) Z*** geführt. Der Beschwerdeführer wurde dabei von Justus K*** (Beschuldigtenvernehmung vom 27. November 2010, GZ: ***000) belastet, diesem beim gemeinsamen Fortgehen im Zeitraum Anfang September 2009 bis März 2010 etwa 70-80 Gramm Cannabisgras überlassen (gegen Getränkeeinladungen „geschenkt“) zu haben.
Am 5. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter zwischen 11:00 Uhr und 12:10 Uhr (einschließlich Vorgespräch) auf der PI Z*** einvernommen. Er gab an, seit Anfang 2009 bis Anfang 2011 (1. Jänner) etwa einmal wöchentlich Cannabisgras konsumiert zu haben. Er habe, neben anderen, auch Horst und Justus K*** gelegentlich zum Gratiskonsum „eingeladen“, die von letzterem angegebene Menge bestritt er jedoch.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unbescholten, doch waren zwei Eintragungen in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (EKIS, hier: kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) abrufbar, nämlich betreffend ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2007 wegen eines Verdachts der Körperverletzung und ein mit Strafanzeige am 16. Februar 2009, Zl. ***0000***, abgeschlossenes, von der PI Q*** geführtes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach § 27 SMG (EDV-Zahl ***, Dasta-Zahl ***/09(N)). Die inhaltlich gleiche Information zum Beschwerdeführer scheint auch in der „Personeninformation“ in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden auf (EDV-Zahl ****, gleiche Dasta-Zahl), wo als Anlass zusätzlich „CANNABIS*KRAUT,ERWERB,BESITZ, KONSUM,WEITERGABE“ gespeichert ist.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer auf der PI in Q*** um 12:16 Uhr einer ED-Behandlung unterzogen. Diese umfasste neben einer genauen Personsbeschreibung die Abnahme von Abdrücken der zehn Finger samt Handflächen und die Anfertigung von drei digitalen Lichbildern (Profil, en face, Halbprofil). Diese Daten wurden und werden für die zentrale Informationssammlung der Sicherheitsbehörden verarbeitet (EDV-Zl. ****, AFIS-Zl. *****).
Mit Abschluss-Bericht vom 31. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Linz (und der Beschwerdegegnerin) wegen Verdachts von Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG (in fünf näher spezifizierten Fällen/Fakten, davon ein Faktum betreffend die Überlassung von 70 bis 80 Gramm Cannabisgras an Justus K*** im Zeitraum September 2009 bis Sommer 2010 und Überlassung/Einladung von Horst und Justus K*** zum Konsum im gleichen Zeitraum) zur Anzeige gebracht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Kopien aus dem Ermittlungsverfahren GZ: ****-Klbr der PI Z***, namentlich dem Abschluss-Bericht vom 31. Jänner 2011 und der Beschuldigtenvernehmung vom 5. Jänner 2011, der Beschuldigtenvernehmung des Justus K*** vom 27. November 2010,
GZ: +++000, sowie den EKIS-Ausdrucken vom 24. Jänner 2012 (EDE, KPA und PIF).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) […]
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) […] (6)
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Die §§ 16 Abs. 2 und 65 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 90 SPG lauteten samt Überschriften (in der jeweils anzuwendenden Fassung):
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;
Gefahrenerforschung
§ 16. (1)
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“
„Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) […] (3)
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“
„Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über
den Datenschutz
§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 27 Abs. 1 und 2 SMG lauten samt Überschriften:
„ Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
§ 27 . (1) Wer vorschriftswidrig
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
a) zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Die Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Behandlung dieser Beschwerde ist gegeben. Es liegt weder ein Vorbringen in Bezug auf die Ausnahme nach § 90 zweiter Satz SPG vor, noch wurde entsprechendes eingewendet oder sind Anhaltspunkte für die Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hervorgekommen.
b) in der Sache selbst wegen Verarbeitung (Ermittlung und Speicherung) von ED-Daten (§ 65 Abs. 1 SPG)
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat seine Rechtsprechung zur Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten wie folgt geändert:
„Im Hinblick auf den geänderten Gesetzestext und die Absicht des (historischen) Gesetzgebers (Hinweis EB zur RV 272 BlgNR 23. GP 8 f) vermag der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige, zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (Erkenntnis des VwGH vom 1. April 2010, Zl. 2010/17/0065).“
Der Beschwerdeführer war auf Grund des eigenen Geständnisses dringend verdächtig, Suchtgift erworben, besessen und Justus K*** (laut dessen Aussage im Ausmaß von maximal 80 Gramm) überlassen zu haben. Da im gegenständlichen Fall der Verdacht einer Vorsatztat vorlag und der Erwerb oder Besitz des Suchtmittels nicht bloß zum eigenen Gebrauch erfolgte, wurde der Tatbestand eines „gefährlichen Angriffes“ im Sinne gemäß § 16 Abs. 2 SMG erfüllt. Das diesbezügliche gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers konnte somit nicht erwiesen werden.
Der Beschwerdeführer war (aus dem Jahr 2009) polizeilich einschlägig wegen eines Suchtgiftdeliktes vorgemerkt.
Die im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ließen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gefasst hatte, Suchtgift (Cannabiskraut, „Gras“) regelmäßig zu konsumieren und weiterzugeben.
Aus diesen Gründen konnte im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung die nachvollziehbare und zulässige Prognoseentscheidung gestützt werden, der Beschwerdeführer müsse durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG von weiteren gefährlichen Angriffen abgehalten werden. Ausschlaggebend war aus damaliger Sicht dafür neben früheren, nicht gelöschten Daten zu Anlasstaten nach Ansicht der Datenschutzkommission auch die erhebliche – wenn auch letztlich nicht bewiesene – Verdachtsmenge der Weitergabe und die Dauer (ca. zehn Monate) bzw. mehrfache Wiederholung des anzunehmenden gefährlichen Angriffs. Aus der Person des Betroffenen und der Art der Tat waren somit Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe zu entnehmen.
Daraus folgt, dass die Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten zulässig war; die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.