JudikaturDSB

120.566/15-DSK/98 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 1998

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. KLEISER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. VESELY sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 1998 folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Gemäß §14 Abs.1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG), und § 90 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 112/1997 (SPG) wird entschieden:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat M in I,

dadurch, daß sie am 10. Dezember 1996 ihn betreffende personenbezogene Daten, nämlich ein von M im Zuge erkennungsdienstlicher Behandlung hergestelltes Lichtbild, zumindest an die Redaktion der Tageszeitung ‘T’ übermittelte, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs.1 DSG sowie in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Unterbleiben der Übermittlung von erkennungsdienstlichen Daten an Medien gemäß § 71 Abs.4 Z.1 iVm § 87 SPG idF BGBl. Nr. 201/1996 verletzt.

2. Gemäß § 14 Abs.1 und § 36 Abs.1 Z.1 DSG wird entschieden:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat M in I,

dadurch, daß sie am 10. Dezember 1996 ihn betreffende personenbezogene Daten, nämlich

in einer Pressemitteilung unter anderem an die Redaktion der Tageszeitung ‘T’ übermittelte, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs.1 DSG verletzt.

Begründung

In seiner Beschwerde vom 8. Januar 1997, gerichtet an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, erachtete sich M (im folgenden: der Beschwerdeführer) durch die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Linz, die im Zuge eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens den Medien Daten, die bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnen worden waren, insbesondere ein Lichtbild, übermittelt hätte, in seinen Rechten aus Art. 8 MRK, § 71 Abs.4 SPG sowie § 78 UrhG als verletzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Verfügung vom 25. Februar 1997, VwSen-440005/5/Gf/Km, die Beschwerde in Wahrnehmung seiner sachlichen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs.1 AVG an die Datenschutzkommission weitergeleitet; diese erachtet ihre Zuständigkeit als gegeben.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. August 1997 dahingehend ergänzt, daß er sie nunmehr auch auf die Verletzung seiner Rechte aus § 1 DSG stützt.

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Linz und des Bundesministers für Inneres, Einsichtnahme in die der Beschwerde angeschlossene Urkundenkopie (Tageszeitung ‘T’, Ausgabe vom 11. Dezember 1996, Seite 10) sowie in das Konvolut von Urkundenkopien aus dem Akt der Bundespolizeidirektion Linz, Aktenzeichen: Abg 3X6/96. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember 1996 um ca. 02.10 Uhr unter dem dringenden Verdacht des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB (in eventu des Mordes nach § 75 StGB), begangen an P in der Nacht vom 16. auf den 17. November 1996, während einer Einvernahme im Gebäude der Bundespolizeidirektion Linz auf Grund eines mündlich vom Landesgericht Linz, Journalrichter Dr. S, erlassenen Haftbefehles in Verwahrungshaft gemäß §§ 175 Abs.1 und 176 Abs.1 StPO genommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt, insbesondere wurde er fotografiert.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich hinsichtlich der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers auf die vorliegenden Kopien aus dem Akt der Bundespolizeidirektion Linz, insbesondere die ‘Anzeige’ vom 10. Dezember 1996, Zl. II/Abg.3X6/96. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers liegt eine übereinstimmende Darstellung dieses Faktums in der Beschwerde und den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Linz vor.

Am selben Tag, dem 10. Dezember 1996, veröffentlichte die Bundespolizeidirektion Linz eine Medieninformation, in der die Ermittlungsergebnisse der Todesumstände von P zusammengefaßt wurden. Diese erging unter anderem an die Tageszeitung ‘T’. Über den Beschwerdeführer finden sich darin folgende Angaben: Name, Alter und Beschäftigung (‘beschäftigungslos’) sowie der Umstand seiner Verhaftung unter dem dringenden Tatverdacht des Mordes. Weiters enthält die Aussendung einen Aufruf an mögliche Tatzeugen, sich bei den Behörden zu melden, sowie einen an die Medien gerichteten Hinweis mit dem Wortlaut: ‘Lichtbilder des Tatverdächtigen liegen im Kripo-Journal auf.’ Die Presseaussendung, in deren Kopf die Bezeichnung ‘Bundespolizeidirektion Linz - Pressestelle -’ aufscheint und die den Bestimmungsvermerk ‘Für Presse und Rundfunk’ trägt, führt weiters einen Beamten mit Telefonnummer als Kontaktperson an und endet mit der Fertigungsklausel ‘Der Leiter der Pressestelle: OR Dr. O’. Eine Unterfertigung oder Kanzleibeglaubigung fehlt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierte Urkunde (kein Aktenzeichen, keine Geschäftszahl) aus dem Konvolut von Aktenkopien der Bundespolizeidirektion Linz.

Im Verlauf des 10 Dezember 1996 wurde ein im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgenommenes Foto des Beschwerdeführers von der Bundespolizeidirektion Linz an die Redaktion der Tageszeitung ‘T’ übermittelt, die es in der Ausgabe vom 11. Dezember 1996, Seite 10, unter der Schlagzeile ‘Frauenleiche trieb in der Traun’ sowie der Bildunterschrift ‘Die Bundespolizeidirektion Linz bittet uns, dieses Foto des Tatverdächtigen M [Anmerkung: Vorname im Original ausgeschrieben, Familienname nur der erste Buchstabe] zu veröffentlichen. Hinweise unter 0732/78 XX 40 33.’ zur Illustration eines Berichts über den Kriminalfall P abdrucken ließ.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich hinsichtlich des zitierten Zeitungsberichts auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie aus der Tageszeitung ‘T’. Daß es sich bei dem Foto des Beschwerdeführers um ein anläßlich der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgenommenes Lichtbild handelt, wurde von der Bundespolizeidirektion Linz in der an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Gegenschrift vom 10. Februar 1997, Zahl P - 0143 -, samt angeschlossenem Bericht der Kriminalpolizeilichen Abteilung vom 30. Jänner 1997, nicht bestritten, bedurfte demnach keines weiteren Beweises.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

A) anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994 (DSG) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Gemäß § 36 Abs.1 Z.1 DSG entscheidet die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs des öffentlichen Bereichs in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.

Gemäß § 22 Abs.3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 759/1996 (SPG), gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 816/1993, ausschließlich, sobald eine bestimmte Person der strafbaren Handlung verdächtig ist. Die §§ 57 und 58 SPG ‘sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’ (des SPG) bleiben jedoch unberührt.

Gemäß § 64 Abs.1 SPG ist Erkennungsdienst ‘das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten.’ Gemäß Abs.2 leg.cit. gehört die ‘Herstellung von Abbildungen’, demnach auch von Fotos, zu den ausdrücklich angeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist erkennungsdienstliche Behandlung ‘das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen’.

Gemäß § 70 Abs.1 SPG hat jede Sicherheitsbehörde erkennungsdienstliche Daten bis zur gesetzlich gebotenen Löschung (also auch: automationsunterstützt) zu verarbeiten.

§ 71 Abs.4 SPG regelt die Übermittlung von erkennungsdienstlichen Daten an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung. Zulässig ist die Übermittlung - rechtmäßig ermittelter - erkennungsdienstlicher Daten an die Medien,

a) wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;

b) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;

c) wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde.

Die §§ 51 bis 80 SPG bilden den 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 87 SPG hat jedermann Anspruch auf gesetzmäßige Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen.

Gemäß § 90 Abs.1 SPG ist die Datenschutzkommission für Beschwerden wegen Rechtsverletzung infolge Verwendung personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG oder des 4. Teiles des SPG zuständig.

B) Prozeßvoraussetzung - Zuständigkeitsfrage

Einwendungen der Sicherheitsbehörden

Die Bundespolizeidirektion Linz sowie der Bundesminister für Inneres brachten in ihren Stellungnahmen jeweils insbesondere vor, eine Presseaussendung stelle ab dem Zeitpunkt der Ermittlung gegen eine bestimmte Person einen Akt der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz dar, die verfahrensgegenständliche Presseaussendung müsse daher der Strafjustiz zugerechnet werden, es sei auch mit dem Einverständnis der zuständigen Untersuchungsrichterin bzw. des zuständigen Staatsanwalts erfolgt.

Diese Einwendungen sind aus folgenden Erwägungen unzutreffend:

1) Grundsätzliche Unzuständigkeit der Datenschutzkommission für ein Verhalten, das der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist

Das Gesetz ordnet an, daß sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht auf ein Verhalten, das der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist, erstreckt (§ 36 Abs.1 Z.1 DSG). Schon vor der DSG-Novelle BGBl. Nr. 632/1994 hat die Datenschutzkommission, damals unter verfassungskonformer Interpretation des DSG im Lichte von Art. 94 B-VG, ihre Zuständigkeit verneint, Beschwerden gegen Datenschutzverletzungen von Gerichtsorganen zu behandeln. Damals wurde diese Beschränkung so verstanden, daß nur die im Sinne des Art.87 Abs.2 B-VG weisungsfreien Handlungen der Richter (‘gerichtliche Geschäfte’ ieS und durch Richterkollegien vorzunehmende Justizverwaltungsakte) der Prüfung durch die Datenschutzkommission entzogen sind (vgl. zur Rechtslage vor BGBl. Nr. 632/1994: Matzka-Kotschy, Datenschutzrecht für die Praxis (3. Lieferung 1988), § 36; Judikatur, 2; Kommentar, 3). Durch die erwähnte Novelle ist aber insofern eine Änderung eingetreten, als in § 36 Abs.1 Z.1 DSG nunmehr auf ein Verhalten von Organen abgestellt wird, das - nämlich das Verhalten - ‘der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist’. Diese Novelle gebietet nach Ansicht der Datenschutzkommission eine weitergehende Herausnahme der Akte der Staatsgewalt Gerichtsbarkeit aus der Zuständigkeit der Datenschutzkommission. Waren es früher nur aktive, in praktisch allen Fällen formgebundene richterliche Akte, die die Unzuständigkeit bewirkten, fällt nunmehr jedes Verhalten aus der Zuständigkeit der Datenschutzkommission, das sich die Gerichtsbarkeit zurechnen lassen muß, für das sie die Verantwortung trägt.

2) zur Abgrenzung zwischen ‘Gerichtspolizei’ und ‘Strafjustiz’

Die Grenze zwischen gerichtlicher und sicherheitsbehördlicher Tätigkeit im Strafverfahren ist schwer zu ziehen (vgl. dazu die umfassende Darstellung bei Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 533ff). Aus § 22 Abs.3 SPG darf aber nicht der Schluß gezogen werden, mit dem Ende der Ermittlungen gegen ‘unbekannte(n) Täter’ und dem Übergang zur Verfolgung einer bestimmten Person gehe auch die Verantwortung für das weitere Strafverfahren in jeder Hinsicht auf das örtlich und sachlich zuständige Gericht über. § 22 Abs.3 SPG regelt nach seinem Wortlaut nur, welche Verfahrensvorschriften für diese Tätigkeiten gelten. Im Bereich der sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Vorerhebungen besteht eine gewisse ‘Grauzone’ (untechnisch gesprochen, da eine solche dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG widersprechen würde), die erst mit der Einleitung der Voruntersuchung durch Beschluß des zuständigen Untersuchungsrichters gemäß § 92 Abs.3 StPO endet. Ab diesem Zeitpunkt soll der zuständige Untersuchungsrichter, demnach eindeutig ein Organ der Strafgerichtsbarkeit, die Voruntersuchung

3) Einordnung der Presseaussendung im System der Behördenakte

Es ist nun zu erwägen, was für ein behördlicher Akt im Fall einer Presseaussendung eigentlich vorliegt.

Eine Qualifizierung einer Presseaussendung als Akt der nichthoheitlichen, sogenannten ‘Privatwirtschaftsverwaltung’ scheidet aus. Einerseits ist der entscheidende Inhalt der fraglichen Presseaussendung - zumindest teilweise - gesetzlich determiniert (Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten, siehe weiter unten), andererseits hat das SPG für den Bereich der Sicherheitsverwaltung ein Rechtsschutzsystem geschaffen, das über den traditionellen verfassungsrechtlichen Kanon der hoheitlichen Verwaltungsakte - Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Weisung (Walter-Mayer Bundesverfassungsrecht 7.Aufl (1992) Rz 588) - gemäß § 88 Abs.2 SPG - neben und zusätzlich zur Beschwerde gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Abs.1 leg.cit. - auch Rechtsschutz für ‘Menschen, die behaupten auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist’, gewährt. Dieses ‘sonstige’ oder ‘schlichte’ Polizeihandeln ist an keine Form gebunden, aber auf die Behörden und Organe der Sicherheitsverwaltung beschränkt. Auch der Rechtsschutz durch die Datenschutzkommission ist seit der DSG-Novelle BGBl. Nr. 632/1994 eindeutig nicht an bestimmte Formen staatlichen Handelns gebunden (vgl. noch Matzka-Kotschy, aaO, § 36 Kommentar, 2), sondern knüpft gemäß § 36 Abs.1 Z.1 DSG bei den Handlungen bestimmter Organe an.

Funk (Von der ‘faktischen Amtshandlung’ zum ‘verfahrensfreien Verwaltungsakt’, ZfV 1987, 620ff) hat unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses dafür plädiert, den schon damals in Art. 130 Abs.1 lit b, 131a, 144 Abs.1 B-VG positivierten Begriff der verwaltungsbehördlichen ‘Zwangsgewalt’ extensiv in Richtung jedes Eingriffes in die subjektive Rechtssphäre des Einzelnen zu interpretieren (aaO, 626f, gegenteiliger Ansicht war der Verfassungsgerichtshof z.B. im Beschluß vom 28. November 1980, VfSlg 8965, in dem er eine auf Art. 144 Abs.1 B-VG gestützte Beschwerde wegen einer Presseaussendung einer Bundespolizeidirektion mangels Anwendung von Zwang als unzulässig zurückgewiesen hat). Seine Argumente, insbesondere der Hinweis auf die durch Art. 13 MRK gegebene Rechtsschutzgarantie (aaO, 629) haben auch heute noch im Hinblick auf den engen Zusammenhang von Art. 8 MRK und § 1 Abs.1 DSG (‘Überschneidung’, vgl. Mayer, B-VG (1994) Art.8 MRK I) Gewicht. Folgte man der Argumentation der Sicherheitsorgane in diesem Beschwerdeverfahren - Zurechnung zur Gerichtsbarkeit - so stünde kein spezifisch auf datenschutzrechtliche Belange abstellender, effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Die Beschwerde an die Ratskammer gemäß § 113 Abs.1 StPO erscheint unzulässig, da keine ‘Verfügung’ des Untersuchungsrichters vorliegt, sondern - höchstens - dessen wie auch immer zu qualifizierendes ‘Einverständnis’; die Grundrechtsbeschwerde an den OGH gemäß § 1 Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl. Nr. 864/1992 (GRBG) ist nur hinsichtlich einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit eingeräumt. Somit blieben nur unzureichende und ineffektive Rechtsbehelfe wie Beschwerden an die für die richterlichen Dienstaufsicht zuständigen Behörden.

4) zu den ‘Medienerlässen’ von BMJ und BMI

Verfehlt erscheint auch der Versuch der Sicherheitsbehörden (Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1998, Zl 95.010/-IV/11/98/DR, Seite 4; Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Linz an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 10. Februar 1997 und Stellungnahme vom 5. November 1997 an die Datenschutzkommission, Zl. P - 0143 - , jeweils samt Bericht der Kriminalpolizeilichen Abteilung vom 30. Jänner 1997, ohne Seitenzahlen), die Zurechnung des verfahrensgegenständlichen Handelns zur Gerichtsbarkeit aus den sogenannten ‘Medienerlässen’ des Bundesministers für Justiz (JABl. Nr. 33/1988) und Bundesministers für Inneres (vom 10. August 1988, Zl. 19.658/7-GD/88, abgedruckt als Anlage zum vorzitierten Erlaß des BMJ) abzuleiten. Die Erlässe enthalten lediglich Regeln betreffend die Medienbetreuung durch bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichtete Pressestellen und sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen und ihrer Natur nach nicht geeignet, sicherheitspolizeiliches Handeln von Verfügungen der Strafgerichtsbarkeit abzugrenzen. Diese Erlässe sind daher nicht geeignet, irgendeine Änderung der generellabstrakten Rechtslage, insbesondere der dem einzelnen eingeräumten (Verfahrens )Rechte herbeizuführen.

Zusammenfassend gebietet sowohl eine logisch-systematische als auch eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen Rechtsvorschriften die Annahme, daß ein der Bundespolizeidirektion Linz als Verwaltungsorgan zurechenbares Verhalten vorliegt, gegen das eine Beschwerde an die Datenschutzkommission zulässig ist.

5) zu den sonstigen Voraussetzungen der Zuständigkeit der Datenschutzkommission

Da somit im Beschwerdefall ein Verhalten vorliegt, daß einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist, ist die spezielle Zuständigkeit der Datenschutzkommission darzulegen. Gemäß § 90 Abs.1 SPG entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 14 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG oder des 4. Teiles des SPG. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da, wie oben ausführlich dargelegt, ein Verhalten einer Sicherheitsbehörde vorliegt, daß die Verwendung ex lege gemäß § 64 Abs.1 SPG durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gewonnener personenbezogener Daten betrifft.

C) in der Sache selbst - Spruchpunkt 1), unzulässige

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

1) Voraussetzung der Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Medien

§ 71 Abs.4 SPG in der im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung erlaubt den Sicherheitsbehörden die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten - also auch von Abbildungen, insbesondere Fotografien - an Medienunternehmen zum ausdrücklichen Zweck der Veröffentlichung unter, kurz gesagt, drei (alternativen) tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, nämlich

a) für den Fall der ungeklärten Identität des Tatverdächtigen - Identitätsfeststellungszweck,

b) für den Fall der gebotenen Prävention weiterer gefährlicher Angriffe des rechtmäßig auf freiem Fuß befindlichen Tatverdächtigen - Präventionszweck,

c) für den Fall eines flüchtigen Tatverdächtigen, gegen den ein Haftbefehl wegen Verdachts eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen vorliegt - Fahndungszweck.

Keiner dieser drei Tatbestände war im Beschwerdefall gegeben. Es soll nicht bestritten werden, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Datenübermittlung unter dem Verdacht schwerwiegender Verbrechen nach dem StGB, damit sicher auch eines ‘gefährlichen Angriffs’ im Sinne von § 16 Abs.2 SPG, stand. Allerdings befand er sich im Zeitpunkt der Datenübermittlung auf richterlichen Befehl in Verwahrungshaft, war demnach weder flüchtig noch in der Lage, weitere gefährliche Angriffe zu begehen. Seine Identität war geklärt; somit kommen von den Tatbeständen des § 71 Abs.4 Z.1 SPG weder Identitätsfeststellungs-, Präventions- noch Fahndungszweck in Frage. Die Datenschutzkommission vertritt die Rechtsauffassung, daß sich der Präventionszweck nur auf Tatverdächtige beziehen kann, die sich auf freiem Fuß befinden. Bei einem zur Sicherung des Strafverfahrens in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft befindlichen Tatverdächtigen fällt dieser Veröffentlichungsgrund weg, und auch in den Anwendungsfällen wird er eng auszulegen sein. Ansonsten müßte man annehmen, daß der Gesetzgeber den Sicherheitsbehörden das Recht einräumt, einen aufgrund der Unschuldsvermutung gemäß § 38 Abs.1 StPO bzw. Art. 6 Abs.2 MRK für unschuldig zu gelten habenden Verdächtigen großzügig an den ‘Medienpranger’ zu stellen, was insbesondere mit dem durch die zitierte Bestimmung der MRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung unvereinbar wäre. Der Bundesminister für Inneres führte dagegen in seiner schon mehrfach zitierten Stellungnahme ins Treffen, die Übermittlung und Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers sei unter Berufung auf die Generalklausel des § 7 Abs.3 DSG als wesentliche Voraussetzung strafprozessualer Behördentätigkeit, die schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers überwiege, zulässig gewesen. So habe die Übermittlung dem Zweck gedient, zweckdienliche Hinweise zur Aufklärung des Verbrechens an P aus der Bevölkerung zu erhalten. Mangels ausdrücklicher Regelung dieser Frage in der StPO sei der Sachverhalt nach § 7 Abs.3 DSG zu beurteilen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

2) Geltung der Bestimmungen des SPG über den Erkennungsdienst auch für Tätigkeit im Bereich der Gerichtspolizei

Aus § 22 Abs. 3 SPG ergibt sich, daß die Bestimmungen des SPG nur solange anzuwenden sind, als kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist; ab diesem Zeitpunkt gelten grundsätzlich die Bestimmungen der StPO. Das bedeutet, daß die Sicherheitsbehörden auch in ihrer verwaltungsbehördlichen Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz die StPO anzuwenden haben. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung rezipiert aber (‘bleiben unberührt’) die Bestimmungen der §§ 57 und 58 SPG sowie ‘die Bestimmungen über den Erkennungsdienst’, das ist das 3. Hauptstück des 4. Teiles des SPG, ausdrücklich für das gerichtspolizeiliche Verfahren. Es handelt sich bei § 71 Abs.4 SPG demnach um eine Bestimmung, die auch für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz geltendes Verfahrensrecht darstellt.

Da somit Verfahrensvorschriften bestehen, die im Beschwerdefall einzuhalten gewesen wären und die die Übermittlung von Daten ausdrücklich regeln, darf die Generalklausel des § 7 Abs.3 DSG nicht herangezogen werden, um derartige einschränkende Vorschriften ausweitend zu interpretieren.

D) in der Sache selbst - Spruchpunkt 2), unzulässige Übermittlung

von sonstigen Personendaten

Die Übermittlung der im Spruchpunkt 2 angeführten Daten kann nicht unmittelbar nach den Vorschriften des § 71 SPG beurteilt werden, da es sich dabei insoweit nicht um erkennungsdienstliche Daten im Sinne der Definition des § 64 Abs.4 SPG handelt, als diese nicht durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (‘technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die sein Wiedererkennen ermöglichen und die nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind’, § 64 Abs.2 Satz 1 SPG) gewonnen wurden. Diese sind - durchaus im Sinne der unter Punkt B) zitierten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres - mangels einer anderen, spezielleren Rechtsvorschrift am Grundrecht des § 1 Abs.1 DSG unter sinngemäßer Heranziehung der in der Generalklausel des § 7 Abs.3 DSG aufgestellten Kriterien, die direkt nur für automationsunterstützt verarbeitete Daten gelten, zu messen. Dazu war zu erwägen:

Für eine Abwägung im Sinne des § 7 Abs.3 DSG können die in § 71 SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 71 Abs.4 SPG davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Dadurch ist auch die Argumentation der Bundespolizeidirektion Linz, daß die Veröffentlichung der betreffenden zur weiteren Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig und rechtlich geboten war, nicht überzeugend. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.

Mit Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515-5 hat der VwGH die gegen diesen Bescheid erhobenen Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres als unzulässig zurückgewiesen.

Aus der Begründung des VwGH:

' 2.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie gemäß § 91 Abs 1 Z 2 SPG gegen Entscheidungen der Datenschutzkommission sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne. Im Beschwerdefall sei die belangte Behörde nicht zur Entscheidung über die Datenübermittlung zuständig gewesen, weil es sich um einen der Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Sachverhalt gehandelt habe. Da die belangte Behörde aber im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sei, dass das zu überprüfende Verhalten der BPD [Anmerkung Bearbeiter: BPD = Bundespolizeidirektion Linz] zuzurechnen wäre, sei der beschwerdeführenden Partei zur Geltendmachung ihrer Rechtsansicht auch in solchen Fällen die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde eingeräumt.

2.2.2. Die Amtsbeschwerde ist unzulässig.

§ 91 Abs 1 Z 2 SPG knüpft die Legitimation des Bundesministers für Inneres zur Amtsbeschwerde daran, dass die Datenschutzkommission 'über Beschwerden gemäß § 90 SPG' entschieden hat. Es ist also eine materielle Sicht der Beschwerde und der darüber ergehenden Entscheidung der Datenschutzkommission geboten. Entscheidend ist daher nicht, ob der Mitbeteiligte M. [Anmerkung Bearbeiter: im Beschluss des VwGH mit anderem Buchstaben abgekürzt] oder die Datenschutzkommission die Beschwerde als solche nach § 90 SPG angesehen oder bezeichnet haben, sondern ob sie vom Beschwerdegegenstand her eine solche war. Ebenso wenig ist die Zurechnung an die Verwaltungsbehörde entscheidungswesentlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0325, mwN aus der Lehre sowie unter Anführung von Vorjudikatur).

§ 90 SPG erfasst zwei Fälle. Der erste Fall (Verletzung von Rechten durch Verwendung personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG) ist in § 91 Abs 1 Z 2 leg.cit. überschießend ohne jede Einschränkung angeführt worden. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht hatte, dem Bundesminister für Inneres ein Beschwerderecht hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen der Datenschutzkommission nach § 90 SPG einzuräumen. Diesfalls wäre der Bundesminister für Inneres auch in Fällen zur Amtsbeschwerde legitimiert, die sein Ressort nicht betreffen. Für einen derartigen Regelungsinhalt bieten auch die Materialien zum SPG nicht den geringsten Hinweis. Es bedarf daher einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 91 Abs 1 Z 2 SPG dahingehend, dass es sich um Beschwerden wegen Verletzungen des DSG IN VOLLZIEHUNG DER SICHERHEITSVERWALTUNG [Anmerkung Bearbeiter: im Original unterstrichen] (§ 2 Abs 2 SPG) handeln muss.

Dafür spricht auch der seit 1. Jänner 2000 (vgl. § 94 Abs 11 SPG) geltende § 90 Abs 1 Satz 1 SPG idF der SPG-Novelle 1999, BGBl I Nr 146. Hiernach entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 14 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DSG. Die erst im Ausschuss für innere Angelegenheiten angeregte Neuformulierung des Wortlautes des § 90 Abs 1 SPG sollte offenbar, wurde doch die Absicht einer Änderung oder Neuregelung insoweit nicht geäußert, nur einer Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage dienen (vgl. dazu auch den ersten Absatz des AB, 2023 BlgNR XX. GP, 1). Von einer inhaltlichen Änderung wurde in diesem Zusammenhang auch in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2000/01/0423).

Der zweite Fall des § 90 Abs 1 SPG verweist auf Beschwerden nach dem 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nach seiner Überschrift regelt dieser das Verwenden personenbezogener Daten IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) [Anmerkung Bearbeiter: im Original unterstrichen]. Zwar erklärt der letzte Halbsatz des letzten Satzes des § 22 Abs 3 SPG, dass die §§ 57 und 58 und die Bestimmungen über den Erkennungsdienst von der Regelung des ersten Halbsatzes des letzten Satzes leg.cit. unberührt bleiben. Letzterer schließt die Anwendbarkeit des SPG aus, sobald ein bestimmter Mensch der Straftat verdächtig ist. Der Umstand, dass dieser Ausschluss nicht in Ansehung der §§ 57 und 58 SPG und der Bestimmungen über den Erkennungsdienst gilt, bedeutet jedoch nicht, dass diese zuletzt genannten Bestimmungen auch dann Anwendung zu finden hätten, wenn die Behörde überhaupt nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei (sondern etwa der Gerichtspolizei – vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1982, Zl. 82/10/0117 = Slg.Nr.10.870/A, mwN) tätig wird (vgl. Wiederin, Einführung des Sicherheitspolizeirechts [1998], Rz 649).

Fallbezogen bedeutet dies zunächst, dass die Weitergabe des nicht erkennungsdienstlich ermittelten Namens des Mitbeteiligten schon deshalb unter keinen Umständen dem 4. Teil des SPG unterfallen konnte, weil die Anwendbarkeit dieses Gesetzes insoweit schon durch den ersten Halbsatz des letzten Satzes des § 22 Abs 3 SPG ausgeschlossen war.

In Ansehung des allenfalls erkennungsdienstlich (§ 64 Abs 4 SPG) gewonnenen Lichtbildes des Mitbeteiligten hängt die Frage der Anwendbarkeit des 4. Teiles des SPG nach dem Vorgesagten davon ab, ob die Weitergabe ein Verwenden dieser Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei war. Nur diesfalls hätte die Anordnung des § 22 Abs 3 letzter Satz letzter Halbsatz SPG die Anwendbarkeit dieses Gesetzes über den im ersten Halbsatz leg.cit. genannten Zeitpunkt hinaus bewirkt. Ebenso hätte wie eingangs ausgeführt das Vorliegen des ersten Falles des § 90 Abs 1 SPG (Verwenden personenbezogener Daten) nur dann bejaht werden können, wenn diese Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei weitergegeben worden wären.

Im Beschwerdefall erfolgten beide Weitergaben von personenbezogenen Daten nicht im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Der damals einzige Verdächtige (der Mitbeteiligte) war nämlich bereits in Verwahrungshaft, sodass nur mehr Tatzeugen und Hintergründe gemäß § 14 StPO und Art 6 EMRK (auch im Hinblick auf entlastende Umstände) zu erheben waren. Dies begründet ein Polizeihandeln im Dienste der Strafjustiz, hat dem Behördenhandeln doch jede Gefahrenabwehr oder Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gefehlt (vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252, mit Verweis auf Wiederin a.a.O., Rz 737; Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz 2. Aufl. [2001], B 7 zu § 2; zuletzt neuerlich Wiederin, Verfassungsfragen der Errichtung eines Bundeskriminalamtes, JBl 2001, 273 [284ff], mwN in FN 78). Nach dem Zweck (ergänzender) Erhebungen sollte vielmehr die Verdachtslage gegen den bereits Inhaftierten geklärt werden, sodass insgesamt keine Angelegenheit der Sicherheitspolizei vorliegt.

Da sich die §§ 90 und 91 SPG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, ist die Amtsbeschwerde somit zur Gänze mangels Legitimation unzulässig. Dass sich die Datenschutzkommission in einem Spruchpunkt auf die Verletzung von Bestimmungen des 4. Teiles des SPG gestützt hat, ist, wie einleitend dargestellt, ebenso unbeachtlich wie im umgekehrten Fall (Verneinung einer Einbeziehung der Gerichtspolizei in die Sicherheitsverwaltung) das Vorliegen einer zum Teil bloß auf das DSG gestützten Entscheidung (vgl. dazu neuerlich den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252).'

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