LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Hinweisgeberschutzgesetz

NÖ Hinweisgeberschutzgesetz

NÖ HGSG
In Kraft seit 30. Juni 2023
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1. die Mindestanforderungen an das Verfahren für bestimmte Personen (§ 3) bei Meldungen (§ 2 Z 1) von Verstößen (§ 2 Z 4) innerhalb einer juristischen Person (§ 9 Abs. 1) oder an die zuständige Behörde (§ 12),

2. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Niederösterreich, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,

3. die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in jenen Angelegenheiten, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, und

4. den mit Meldungen nach Z 1 bis 3 im Zusammenhang stehenden Schutz der hinweisgebenden Person.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. Meldung : die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person im Sinne des § 9 Abs. 1 (intern) oder an die zuständige Behörde (extern);

2. hinweisgebende Person : eine der im § 3 Abs. 1 aufgezählten Personen, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße an interne oder externe Stellen meldet oder offenlegt;

3. betroffene Person : eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;

4. Verstöße : Handlungen oder Unterlassungen, die

a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 4 fallen, oder

b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 4 fallen, zuwiderlaufen;

5. Informationen über Verstöße : Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente; in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

6. Offenlegung : das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

7. beruflicher Kontext : laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;

8. Vergeltungsmaßnahmen : direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden, und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;

9. Folgemaßnahmen : von der internen oder externen Stelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-) Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;

10. Rückmeldung : die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

§ 3 § 3

§ 3 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere für

1. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts stehen oder gestanden sind,

2. Selbständige,

3. Anteilseignerinnen oder Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen oder Praktikanten,

4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmern, Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten, und

5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

(2) Die Maßnahmen zum Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz gelten, soweit einschlägig, auch für

1. natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei der Meldung in einem beruflichen Kontext unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,

2. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Vergeltungsmaßnahmen erleiden könnten, z. B. Kolleginnen oder Kollegen bzw. Verwandte der hinweisgebenden Person, und

3. juristische Personen im Eigentum der hinweisgebenden Person, oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

§ 4 § 4

§ 4 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 21) aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:

1. öffentliches Auftragswesen,

2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3. Produktsicherheit und Produktkonformität,

4. Verkehrssicherheit,

5. Umweltschutz,

6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

8. öffentliche Gesundheit,

9. Verbraucherschutz und

10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 AEUV sowie der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen

Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art. 26 Abs. 2 AEUV,

Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie

Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(4) Dieses Gesetz gilt für die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 21) aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union nur insoweit,

als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und

die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. den Schutz von Verschlusssachen;

2. den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten;

3. das richterliche Beratungsgeheimnis;

4. das Strafprozessrecht.

§ 5 § 5

§ 5 Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person

(1) Die hinweisgebende Person ist zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die von ihr erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

(2) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 besteht.

§ 6 § 6

§ 6 Vertraulichkeitsgebot

(1) Die Identität der hinweisgebenden Person sowie die Identität der von der Meldung betroffenen Person sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Stelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die in Abs. 1 genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn

1. dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf den Verfahrenszweck notwendig ist und

2. dies im Hinblick

a) auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person und

b) auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person

verhältnismäßig ist.

(3) Die hinweisgebende Person ist vor der Offenlegung der Identität gemäß Abs. 2 von der Offenlegung zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.

(4) Wird der Inhalt einer Meldung anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere, weil die Meldung nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Offenlegung der Identität

1. der hinweisgebenden Person und

2. der von der Meldung betroffenen Person

untersagt.

§ 7 § 7

§ 7 Dokumentation der Meldungen

(1) Interne und externe Stellen haben alle eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot (§ 6) und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren. Die Meldungen und ihre Dokumentationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies für die Verfahren nach diesem Gesetz sowie für allfällige sonstige in diesem Zusammenhang stehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren notwendig ist.

(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die aufgezeichnet werden, können mit Zustimmung der hinweisgebenden Person wie folgt dokumentiert werden:

1. durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder

2. durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift durch die für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit Unterschrift zu bestätigen.

(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, können mittels eines genauen, von den für die Bearbeitung der Meldungen verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu erstellenden Gesprächsprotokolls dokumentiert werden. Abs. 2 Z 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Meldungen, die mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft erfolgen, sind vorbehaltlich der Zustimmung der hinweisgebenden Person vollständig, genau, dauerhaft und in abrufbarer Form aufzuzeichnen und aufzubewahren sowie entsprechend Abs. 2 Z 1 und 2 zu dokumentieren.

(5) Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur jenen mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertrauten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung der Meldung benötigen.

§ 8 § 8

§ 8 Offenlegung von Meldungen

Die hinweisgebende Person, die eine Information offenlegt, hat Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit, wenn

1. sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben hat, ohne dass innerhalb der in den §§ 10 Abs. 1 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen wurden oder

2. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie bei einer vorherigen Meldung an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Verstöße vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden oder

3. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

2. Abschnitt

Internes Hinweisgebersystem

§ 9 § 9

§ 9 Einrichtung der internen Stelle

(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:

1. das Land Niederösterreich,

2. Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner haben und mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen,

3. Gemeindeverbände mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,

5. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.

(2) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die die hinweisgebende Person dazu anregt, Meldungen der internen Stelle gegenüber der externen Stelle bevorzugt zu geben.

(3) Interne Hinweisgebersysteme können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.

(4) Die juristischen Personen nach Abs. 1 haben – unbeschadet des Abs. 2 – eine oder einen bzw. mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Stelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO beauftragt werden. Die nach diesem Gesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.

(5) Die interne Stelle ist so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Stelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.

(6) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:

telefonisch,

mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder

auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.

§ 10 § 10

§ 10 Aufgaben und Verfahren der internen Stelle

(1) Die interne Stelle hat

1. Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,

2. das Einlangen der Meldungen binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen,

3. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken,

4. der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Z 3 spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung Rückmeldung zu erstatten.

(2) Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.

(3) Jede Meldung ist von der internen Stelle auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle kann eine Meldung zurückweisen,

1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder

2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.

§ 11 § 11

§ 11 Informationspflicht

Die interne Stelle hat Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, es zweckentsprechend zu nutzen. Weiters hat sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Stellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

3. Abschnitt

Externes Hinweisgebersystem

§ 12 § 12

§ 12 Einrichtung der externen Stelle und deren Aufgaben

(1) Die Aufgaben der externen Stelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten.

(2) Die hinweisgebende Person soll Meldungen in erster Linie internen Stellen geben, es sei denn, die Behandlung entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts ist nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar oder erwies sich als erfolglos oder aussichtslos. Eine Meldung von Verstößen an die externe Stelle kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.

(3) Die externe Stelle ist weisungsfrei und so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person, gewährleistet sind und jenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nicht mit den Aufgaben der externen Stellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.

(4) Für den Fall, dass bei der externen Stelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übermittelt werden und die Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.

§ 13 § 13

§ 13 Verfahren der externen Stelle

(1) Die Meldung von Verstößen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:

telefonisch,

mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder

auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.

(2) Die externe Stelle hat

1. Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,

2. das Einlangen der Meldung unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen, sofern sich nicht die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde, und

3. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und die hinweisgebende Person von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen; diese Stellen haben die Bestimmungen über den Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden;

4. der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Z 3 spätestens drei Monate oder, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung, Rückmeldung zu erstatten.

(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(4) Die externe Stelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Sie kann eine Meldung zurückweisen,

1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder

2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen oder

3. die ausschließlich einen eindeutig geringfügigen Verstoß zum Gegenstand hat oder

4. die mit denselben Informationen bereits gegeben wurde, ohne dass die externe Stelle Folgemaßnahmen für erforderlich hielt.

Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.

(5) Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.

(6) Die externe Stelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die gleichartigen externen Stellen des Bundes oder der Länder weiterzuleiten und die hinweisgebende Person hiervon zu verständigen.

(7) Die externe Stelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

(8) Das Amt der NÖ Landesregierung hat die externe Stelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 2 zu unterstützen.

§ 14 § 14

§ 14 Informationspflicht

(1) Die externe Stelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person (§ 5),

2. die Kontaktdaten für die Vornahme von externen Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,

3. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen,

4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679,

5. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,

6. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,

7. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten und

8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.

4. Abschnitt

Bestimmungen zum Schutz der hinweisgebenden Person

§ 15 § 15

§ 15 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen, die in Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (§ 5 Abs. 1) erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

(2) Die Person, die für eine der folgenden Maßnahmen, nämlich

1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,

2. Diskriminierung, benachteiligende, ungleiche Behandlung oder sonstige benachteiligende Maßnahme,

3. Schädigung einschließlich Rufschädigung oder

4. Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,

als Vergeltung für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

§ 16 § 16

§ 16 Beweislast, Haftungsbefreiung

(1) In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.

(2) Hinweisgebende Personen, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17 § 17

§ 17 Strafbestimmungen

Wer

1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder hinweisgebende Personen oder eine der in § 3 Abs. 2 genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

2. gegen die Verpflichtungen nach den §§ 6, 9 Abs. 5, 12 Abs. 3 oder 13 Abs. 2 Z 3, die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,

3. wissentlich falsche oder irreführende Informationen über Verstöße gibt,

4. Maßnahmen nach § 15 zur Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (§ 5 Abs. 1) setzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5 000,-- zu bestrafen.

§ 18 § 18

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die juristischen Personen nach § 9 Abs. 1 und die externe Stelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen gemeinsam mit dem Amt der NÖ Landesregierung Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber den betroffenen Personen, sofern diese nicht gemäß Abs. 8 ausgeschlossen sind, obliegt jeder oder jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm geführten Verfahren oder den von ihr oder ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem oder einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Sofern darauf Bezug genommen wird, ist das Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, anzuwenden.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen oder externen Stelle nach diesem Gesetz verarbeiten, wobei berufs- und tätigkeitsbezogene Daten je nach Kontext der Meldung auch Daten der besonderen Kategorien der Art. 9 und 10 DSGVO sein können:

1. der hinweisgebenden Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,

2. von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,

3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die interne und die externe Stelle dürfen Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln, sofern dies den Bestimmungen des § 6 nicht entgegensteht.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Folgemaßnahmen ergriffen wurden und die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(8) Solange dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung des in Abs. 3 genannten Zwecks erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einer Meldung betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung (Art. 23 Abs. 1 lit. e und i DSGVO oder §§ 43 Abs. 3 und 44 Abs. 2 Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [Datenschutzgesetz – DSG], im Folgenden DSG):

1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),

2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),

3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),

4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),

5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),

6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie

7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG, Art. 34 DSGVO).

(9) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Verarbeitungen haben in pseudonymisierter Form zu erfolgen. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

§ 19 § 19

§ 19 Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflicht

(1) Die externe Stelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Stellen anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren hat sie auch die Erfahrungen anderer Behörden, die externe Hinweisgebersysteme eingerichtet haben, und die Entwicklungen des Marktes und der Technik zu berücksichtigen.

(2) Die externe Stelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

1. Zahl der eingelangten Meldungen,

2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,

3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Verstößen eingezogene oder wiedereingezogene Beträge.

(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission jährlich zu übermitteln.

(4) Die externe Stelle hat der NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände in Vollzug dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Daten nach Abs. 2 zu berichten.

§ 20 § 20

§ 20 Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 21 § 21

§ 21 Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. Nr. L 265 vom 12. Oktober 2022, S. 1, umgesetzt.

§ 22 § 22

§ 22 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die §§ 9 bis 11 sind auf juristische Personen des Privatrechts mit weniger als 250 Beschäftigten erst ab dem 18. Dezember 2023 anwendbar.

(3) § 21 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.