Die hinweisgebende Person, die eine Information offenlegt, hat Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit, wenn
1. sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben hat, ohne dass innerhalb der in den §§ 10 Abs. 1 Z 4 und 13 Abs. 2 Z 4 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen wurden oder
2. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie bei einer vorherigen Meldung an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Verstöße vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden oder
3. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden