§ 17 § 17
In Kraft seit 04. November 2022
Up-to-date
Wer
1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder hinweisgebende Personen oder eine der in § 3 Abs. 2 genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
2. gegen die Verpflichtungen nach den §§ 6, 9 Abs. 5, 12 Abs. 3 oder 13 Abs. 2 Z 3, die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,
3. wissentlich falsche oder irreführende Informationen über Verstöße gibt,
4. Maßnahmen nach § 15 zur Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (§ 5 Abs. 1) setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5 000,-- zu bestrafen.
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