(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:
1. das Land Niederösterreich,
2. Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner haben und mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Gemeindeverbände mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,
4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern,
5. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die die hinweisgebende Person dazu anregt, Meldungen der internen Stelle gegenüber der externen Stelle bevorzugt zu geben.
(3) Interne Hinweisgebersysteme können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(4) Die juristischen Personen nach Abs. 1 haben – unbeschadet des Abs. 2 – eine oder einen bzw. mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Stelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO beauftragt werden. Die nach diesem Gesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.
(5) Die interne Stelle ist so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Stelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.
(6) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:
– telefonisch,
– mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
– auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.
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