§ 16 § 16
In Kraft seit 04. November 2022
Up-to-date
(1) In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die hinweisgebende Person geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
(2) Hinweisgebende Personen, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
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